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Änderung § 8b Weingesetz vom 24.05.2007

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§ 8b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.05.2007 geltenden Fassung
§ 8b n.F. (neue Fassung)
in der am 24.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.01.2009 BGBl. I S. 63
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8b Umstrukturierung und Umstellung


(Text neue Fassung)

§ 8b (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen.