§ 14 Beschaffenheit von Behältnissen und Räumen
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Gesundheit oder zur Erhaltung der Qualität der Erzeugnisse erforderlich ist, vorzuschreiben, dass
- 1.
- Behältnisse und sonstige Gegenstände, die für das Verarbeiten, Lagern oder Befördern von Erzeugnissen benutzt werden,
- a)
- bestimmten hygienischen Anforderungen genügen müssen,
- b)
- aus Werkstoffen bestimmter Art oder Zusammensetzung nicht verwendet werden dürfen,
- c)
- soweit sie bereits einmal benutzt worden sind, nur verwendet werden dürfen, wenn sie zuvor ausnahmslos für Lebensmittel oder für bestimmte Lebensmittel benutzt worden sind,
- 2.
- Behältnisse eine auf ihre Zweckbestimmung hinweisende dauerhafte Aufschrift tragen müssen,
- 3.
- Räume, die für das Verarbeiten oder das Lagern benutzt werden oder dem Inverkehrbringen dienen, bestimmten hygienischen Anforderungen genügen müssen.
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interne Verweise§ 48 WeinG Strafvorschriften (vom 10.08.2021) ... verwertet, lagert oder transportiert, 2. einer Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 3, § 14 Nr. 1 oder 3 , § 15 Nr. 3, § 16 Abs. 1a Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 oder ...
§ 50 WeinG Bußgeldvorschriften (vom 13.12.2024) ... 3. (aufgehoben) 4. einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 2, § 14 Nr. 2 , § 16 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nr. 4, § 16 Absatz 3 oder 4 Satz 1, ...
§ 57 WeinG Fortbestehen anderer Vorschriften (vom 27.01.2021) ... 2 Satz 2, Abs. 3, 4 Satz 2 und 3, Abs. 7, 8 Satz 1, Abs. 11, 13 und 14, § 11 Abs. 2 und 5, § 14 Abs. 1, 2 und 4 , § 15 Abs. 1 bis 3 und 5, § 17, § 20 Abs. 1 bis 5 und 7, § 22 Abs. 2 Nr. 2 bis ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Weinverordnungneugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 02.10.2014 BGBl. I S. 1586
Drittes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 753; 2008 S. 27
Artikel 1 3. WeinGÄndG Änderung des Weingesetzes ... 8a Abs. 2 Satz 1 und 2, den §§ 8b, 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 3, den §§ 14 , 15, 16 Abs. 1a, 2 Satz 1, Abs. 3 bis 5, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4 Satz 1, § 21 Abs. ...
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