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§ 52 - Weingesetz (WeinG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 18.01.2011 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 289
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 2125-5-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 52 Einziehung



Ist eine Straftat nach § 48 oder § 49 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 50 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich eine solche Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.



 

Zitierungen von § 52 Weingesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 WeinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 57 WeinG Fortbestehen anderer Vorschriften (vom 27.01.2021)
... 5 bis 7, § 31 Abs. 1 bis 4, § 32 Abs. 2 Nr. 2, § 33, § 34, § 51 Abs. 2, § 52 Abs. 2 bis 5 , § 54, § 55, § 62 Abs. 1, § 67 Abs. 1 auch in Verbindung mit Anlage 1, Abs. 2 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation
G. v. 05.11.2007 BGBl. I S. 2558
Artikel 3 EGVIG Änderung des Weingesetzes
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der § 52 betreffenden Zeile werden folgende Angaben eingefügt: „10. Abschnitt ... 9, Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 7, §§ 40, 42 Abs. 5" ersetzt. 3. Nach § 52 wird folgender neuer 10. Abschnitt eingefügt: „10. Abschnitt ...