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Änderung § 22a Weingesetz vom 16.01.2026

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§ 22a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.01.2026 geltenden Fassung
§ 22a n.F. (neue Fassung)
in der am 16.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 9
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 22a Jährliche Kontrollen der Produktspezifikationen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Kontrollen zur Einhaltung von Produktspezifikationen von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe oder aromatisierten Weinerzeugnissen mit einer geschützten geografischen Angabe zu erlassen, soweit dies zur Durchführung von für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union hinsichtlich der Vorschriften über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben erforderlich ist. 2 Kontrollen im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere analytische oder organoleptische Prüfungen.

(2) 1 Die Durchführung der Kontrolle obliegt den nach Landesrecht zuständigen Stellen. 2 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. die Durchführung der Kontrolle ganz oder teilweise auf nichtstaatliche Kontrollstellen zu übertragen (Beleihung) oder sie daran zu beteiligen (Mitwirkung),

2. die Voraussetzungen und das Verfahren der Beleihung oder der Mitwirkung zu regeln.


(Text neue Fassung)

1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Kontrollen zur Einhaltung von Produktspezifikationen von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe oder aromatisierten Weinerzeugnissen mit einer geschützten geografischen Angabe zu erlassen, soweit dies zur Durchführung von für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union hinsichtlich der Vorschriften über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben erforderlich ist. 2 Kontrollen im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere analytische oder organoleptische Prüfungen.

(heute geltende Fassung)