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Artikel 2 - Geoschutzreformgesetz (AgrarGeoSchRefG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Weingesetzes
Artikel 2 ändert mWv. 16. Januar 2026 WeinG § 6, § 22a, § 22b, § 22c, § 22e, § 22f, § 22g, § 23, § 49, § 50, § 56
Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 405) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2.
- In § 6 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „zweiten" durch die Angabe „fünften" ersetzt.
- 3.
- § 22a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „(1)" gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird gestrichen.
- 4.
- § 22b wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Nummern 1 und 1a werden gestrichen.
- bb)
- Die Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 1 und 2.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- einer Lage, einem Bereich oder einer kleineren geografischen Einheit, die oder der nach Absatz 1 Nummer 1 eingetragen ist, oder".
- bb)
- Nummer 2 wird gestrichen.
- cc)
- Nummer 3 wird zu Nummer 2.
- 5.
- § 22c wird durch den folgenden § 22c ersetzt:
„§ 22c Finanzielle Beiträge an anerkannte Erzeugervereinigungen; Verordnungsermächtigung(1) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat bestimmt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, dass Erzeuger, die Erzeugnisse unter einer geografischen Angabe einer anerkannten Erzeugervereinigung vermarkten, ohne deren Mitglied zu sein, zur Finanzierung dieser anerkannten Erzeugervereinigung herangezogen werden können, soweit dies für die Funktionsfähigkeit der anerkannten Erzeugervereinigung und zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich oder zweckmäßig ist.(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist die Grundlage für die Bemessung der finanziellen Beiträge festzulegen. Für die Bemessung maßgeblich ist die Menge der unter einer geografischen Angabe einer anerkannten Erzeugervereinigung vermarkteten Erzeugnisse. Die finanziellen Beiträge dürfen nicht höher sein als die mitgliedschaftlich begründeten Beitragsverpflichtungen.(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann insbesondere Folgendes geregelt werden:- 1.
- die zur Entstehung und zur Fälligkeit der finanziellen Beiträge führenden Umstände;
- 2.
- das Verfahren bei der Erhebung der finanziellen Beiträge, einschließlich erforderlicher Mitteilungspflichten hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die finanziellen Beiträge."
- 6.
- Die §§ 22e bis 22g werden gestrichen.
- 7.
- § 23 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 wird die Angabe „§ 22c Absatz 1" durch die Angabe „Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143" ersetzt.
- b)
- Absatz 5 wird gestrichen.
- 8.
- § 49 Satz 1 Nummer 3a wird gestrichen.
- 9.
- § 50 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 wird die folgende Nummer 6a eingefügt:
- „6a.
- entgegen § 22b Absatz 2 eine geografische Bezeichnung benutzt,".
- b)
- In Absatz 3 wird nach der Angabe „des Absatzes 2" die Angabe „Satz 1 Nummer 6a und" eingefügt.
- 10.
- § 56 Absatz 16 und 19 wird gestrichen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17369/a336678.htm
