Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des Weingesetz am 04.07.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. Juli 2017 durch Artikel 1 des WeinRuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WeinG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2017 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.06.2017 BGBl. I S. 1942

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Zweck
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Weinanbaugebiet
    § 3a Elektronische Kommunikation
    § 3b Stützungsprogramm
    § 3c Sachverständigenausschuss
2. Abschnitt Anbauregeln
    § 4 Rebanlagen
    § 5 Anerkennung der für Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A. geeigneten Rebflächen
    § 6 Wiederbepflanzungen
    § 6a Umwandlung bestehender Pflanzungsrechte
    § 7 Festsetzung eines Prozentsatzes für Neuanpflanzungen
    § 7a Genehmigungsfähigkeit
    § 7b Festlegung von Prioritätskriterien
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 7c Zuständigkeiten und Verfahren
(Text neue Fassung)

    § 7c Zuständigkeit und Verfahren
    § 7d Inanspruchnahme von Genehmigungen
    § 7e Vom Genehmigungssystem ausgenommene Flächen
    § 8 Klassifizierung von Rebsorten
    § 8a Bewirtschaftung des Produktionspotenzials
    § 8b (aufgehoben)
    § 8c (aufgehoben)
    § 9 Hektarertrag
    § 9a Abgabe, Verwendung oder Verwertung von Wein, Jungwein oder Traubenmost aus nicht selbst erzeugten Weintrauben, nicht selbst erzeugtem Jungwein oder nicht selbst erzeugtem Traubenmost
    § 10 Übermenge
    § 11 Destillation
    § 12 Ermächtigungen
3. Abschnitt Verarbeitung
    § 13 Behandlungsverfahren und Behandlungsstoffe
    § 14 Beschaffenheit von Behältnissen und Räumen
    § 15 Erhöhung des Alkoholgehaltes, Süßung
    § 16 Inverkehrbringen und Verarbeiten
4. Abschnitt Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Sekt b.A. und Landwein
    § 16a Produktspezifikationen
    § 17 Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A.
    § 18 (aufgehoben)
    § 19 Qualitätsprüfung der Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A., Sekte b.A. und bestimmter Qualitätsschaumweine
    § 20 Qualitätsprüfung der Prädikatsweine
    § 21 Ermächtigungen
    § 22 Landwein
    § 22a Jährliche Kontrollen der Produktspezifikationen
5. Abschnitt Geografische Bezeichnungen und Kennzeichnung
    § 22b Schutz geografischer Bezeichnungen
    § 22c Antrag auf Schutz einer geografischen Bezeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
    § 22d Merkmale von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe
    § 22e Antrag auf Schutz einer geografischen Angabe nach der Verordnung (EU) Nr. 251/2014
    § 22f Strengere Vorschriften zu aromatisierten Weinerzeugnissen mit geschützter geografischer Angabe
vorherige Änderung nächste Änderung

 


    § 22g Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen
    § 23 Angabe kleinerer geografischer Einheiten
    § 23a (aufgehoben)
    § 24 Bezeichnungen und sonstige Angaben
    § 24a Besondere Bezeichnungen für Qualitätsschaumwein
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 25 Verbot zum Schutz vor Täuschung


    § 25 Verbote zum Schutz vor Täuschung
    § 26 Bezeichnungsschutz, Schutz vor Verwechslung
6. Abschnitt Überwachung
    § 27 Vorschriftswidrige Erzeugnisse
    § 28 Besondere Verkehrsverbote
    § 29 Weinbuchführung
    § 30 Begleitpapiere
    § 31 Allgemeine Überwachung
    § 32 Rückstandsbeobachtung bei geernteten Weintrauben
    § 33 Meldungen, Übermittlung von Informationen
    § 34 Verwendung von Einzelangaben; Weitergabe von Daten aus der Weinbaukartei
7. Abschnitt Einfuhr
    § 35 Einfuhr
    § 36 Überwachung bei der Einfuhr
8. Abschnitt Absatzförderung
    § 37 Deutscher Weinfonds
    § 38 Vorstand
    § 39 Aufsichtsrat
    § 40 Verwaltungsrat
    § 41 Satzung
    § 42 Aufsicht
    § 43 Abgabe für den Deutschen Weinfonds
    § 44 Erhebung der Abgabe
    § 45 Wirtschaftsplan
    § 46 Abgabe für die gebietliche Absatzförderung
    § 47 Unterrichtung und Abstimmung
9. Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 48 Strafvorschriften
    § 49 Strafvorschriften
    § 50 Bußgeldvorschriften
    § 51 Ermächtigungen
    § 52 Einziehung
10. Abschnitt Verbraucherinformation und Destillation in Krisenfällen
    § 52a Verbraucherinformation
    § 52b Destillation in Krisenfällen
11. Abschnitt Schlussbestimmungen
    § 53 Rechtsverordnungen zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts oder Unionsrechts
    § 54 Übertragung von Ermächtigungen
    § 55 Verkündung von Rechtsverordnungen
    § 56 Übergangsregelungen
    § 57 Fortbestehen anderer Vorschriften
    § 57a Ermächtigung zur Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 7 Festsetzung eines Prozentsatzes für Neuanpflanzungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Abweichend von dem in Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bestimmten Prozentsatz wird für Genehmigungen für Neuanpflanzungen in den Jahren 2016 und 2017 ein Prozentsatz von 0,3 der tatsächlich am 31. Juli des jeweils vorangegangenen Jahres in Deutschland mit Reben bepflanzten Gesamtfläche festgelegt.

(2) Von der sich nach Anwendung des in Absatz 1 genannten Prozentsatzes ergebenden Gesamtfläche wird vorab für die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen jeweils ein Anteil von 5 Hektar für die Genehmigung von Anträgen auf Neuanpflanzung auf dem Gebiet dieser Länder abgezogen, sofern Anträge in dieser Höhe gestellt werden.



(1) Abweichend von dem in Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bestimmten Prozentsatz wird für Genehmigungen für Neuanpflanzungen in den Jahren 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 ein Prozentsatz von 0,3 der tatsächlich am 31. Juli des jeweils vorangegangenen Jahres in Deutschland mit Reben bepflanzten Gesamtfläche festgelegt.

(2) Von der sich nach Anwendung des in Absatz 1 genannten Prozentsatzes ergebenden Gesamtfläche wird vorab für die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen jeweils ein Anteil von 5 Hektar für die Genehmigung von Anträgen auf Neuanpflanzung auf dem Gebiet dieser Länder abgezogen, sofern Anträge in dieser Höhe gestellt werden.

(3) 1 Die Landesregierungen können auf der Grundlage des Artikels 63 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Genehmigungen für Neuanpflanzungen, die in Anwendung des Absatzes 1 erteilt worden sind und sich auf Gebiete beziehen, die für die Erzeugung von Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe oder ohne geografische Angabe in Betracht kommen, nur bis zu einer in der Rechtsverordnung für ein bestimmtes Anbaugebiet oder Landweingebiet oder Gebiet ohne geografische Angabe festgesetzten Gesamtfläche in Anspruch genommen werden dürfen. 2 Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit nachweislich eine Voraussetzung des Artikels 63 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllt ist. 3 Die Festsetzung darf nur in dem Umfang erfolgen, der erforderlich ist, um den wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 63 Absatz 3 Buchstabe a oder der drohenden Wertminderung im Sinne des Artikels 63 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wirksam begegnen zu können. 4 In der Rechtsverordnung ist das erforderliche Verfahren zu regeln.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Die zuständigen obersten Landesbehörden unterrichten die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unverzüglich nach Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 2. 2 Flächen, für die erteilte Genehmigungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 nicht in Anspruch genommen werden durften, sind, soweit im Rahmen der allgemeinen Vorschriften nicht alle Genehmigungsanträge bewilligt oder nur teilweise bewilligt worden sind, für bisher ganz oder teilweise unberücksichtigte Genehmigungsanträge nach dem allgemeinen Verteilungsverfahren zu verwenden.



(4) 1 Die zuständigen obersten Landesbehörden unterrichten die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unverzüglich nach Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 3. 2 Flächen, für die erteilte Genehmigungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 nicht in Anspruch genommen werden durften, sind, soweit im Rahmen der allgemeinen Vorschriften nicht alle Genehmigungsanträge bewilligt oder nur teilweise bewilligt worden sind, für bisher ganz oder teilweise unberücksichtigte Genehmigungsanträge nach dem allgemeinen Verteilungsverfahren zu verwenden.

§ 7b Festlegung von Prioritätskriterien


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Für die Genehmigung von Neuanpflanzungen wird vorbehaltlich des § 7 Absatz 2 im Falle des Artikels 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Rahmen des unionsrechtlich bestimmten Verteilungsverfahrens als Prioritätskriterium zu Grunde gelegt, dass die für die Neuanpflanzung vorgesehene Fläche in einem Gebiet mit steilen Hanglagen (Artikel 64 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe D Unterabsatz 1 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S.1)) liegt. 2 Für die Zwecke des Verteilungsverfahrens wird jeder Fläche, die das in Satz 1 genannte Kriterium erfüllt, ein Punkt vergeben. 3 Abweichend von Satz 2 werden bei einer Hangneigung zwischen 15 und 30 Prozent 0,5 Punkte vergeben.



(1) 1 Für die Genehmigung von Neuanpflanzungen wird vorbehaltlich des § 7 Absatz 2 im Falle des Artikels 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Rahmen des unionsrechtlich bestimmten Verteilungsverfahrens als Prioritätskriterium zu Grunde gelegt, dass die für die Neuanpflanzung vorgesehene Fläche in einem Gebiet mit steilen Hanglagen (Artikel 64 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe D Unterabsatz 1 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission vom 15. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S.1)) liegt. 2 Für die Zwecke des Verteilungsverfahrens wird jeder Fläche, die das in Satz 1 genannte Kriterium erfüllt, ein Punkt vergeben. 3 Abweichend von Satz 2 werden bei einer Hangneigung zwischen 15 und 30 Prozent 0,5 Punkte vergeben.

(2) 1 Antragsteller, die das Prioritätskriterium nach Absatz 1 Satz 1 geltend machen, müssen sich mit dem Antrag auf die Bescheinigung nach § 7c Absatz 1 Satz 1 verpflichten, die betroffene Neuanpflanzungsfläche während eines Zeitraums von sieben Jahren nicht zu roden. 2 Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht jedoch nicht über den 31. Dezember 2030 hinaus.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7c Zuständigkeiten und Verfahren




§ 7c Zuständigkeit und Verfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Antrag auf Genehmigung einer Neuanpflanzung von Reben ist vom Erzeuger bis zum 1. März eines jeden Jahres bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu stellen. 2 Der Antragsteller hat im Antrag nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 die Angaben zu machen, die erforderlich sind, um das Erfüllen der Anforderungen des § 7a glaubhaft zu machen. 3 Macht der Antragsteller das Vorliegen von Prioritätskriterien im Sinne des § 7b geltend, hat er nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 geeignete Unterlagen zu deren Nachweis beizufügen. 4 Über den Antrag ist bis zum 31. Juli des Jahres der Antragstellung zu entscheiden. 5 Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übermittelt den für die im Antrag betroffenen Flächen zuständigen Behörden eine Kopie der Genehmigung.



(1) 1 Der Antrag auf Genehmigung einer Neuanpflanzung von Reben ist vom Erzeuger bis zum Ablauf des letzten Tages des Monats Februar eines jeden Jahres bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu stellen. 2 Der Antragsteller hat im Antrag nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 die Angaben zu machen, die erforderlich sind, um das Erfüllen der Anforderungen des § 7a glaubhaft zu machen. 3 Macht der Antragsteller das Vorliegen von Prioritätskriterien im Sinne des § 7b geltend, hat er nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 geeignete Unterlagen zu deren Nachweis beizufügen. 4 Über den Antrag ist bis zum 31. Juli des Jahres der Antragstellung zu entscheiden. 5 Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übermittelt den für die im Antrag betroffenen Flächen zuständigen Behörden eine Kopie der Genehmigung.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Einzelheiten zu dem Verfahren nach Absatz 1 zu regeln, insbesondere hinsichtlich der im Antrag erforderlichen Angaben und der im Zusammenhang mit dem Nachweis des Vorliegens geltend gemachter Prioritätskriterien vorzulegenden Unterlagen.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann durch Rechtsverordnung zur Vermeidung unbilliger Härten bestimmen, dass es unter näher bestimmten Voraussetzungen, Antragstellern auf Antrag erlaubt wird, nach Erhalt einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1, eine Neuanpflanzung auf einer anderen Fläche des Betriebes als der, für die die jeweilige Genehmigung erteilt wurde, durchzuführen.



§ 7d Inanspruchnahme von Genehmigungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die nach § 6 Absatz 1, § 6a Absatz 1 oder § 7c Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigungen sind innerhalb der in Artikel 62 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Gültigkeitsdauer in Anspruch zu nehmen, soweit nicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 etwas anderes gilt.



(1) Die nach § 6 Absatz 1, § 6a Absatz 1 oder § 7c Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigungen sind innerhalb der in Artikel 62 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Gültigkeitsdauer in Anspruch zu nehmen, soweit nicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 3 etwas anderes gilt.

(2) Die zuständigen Landesbehörden überprüfen auf der Grundlage der nach § 7c Absatz 1 Satz 5 übermittelten Bescheide, ob Anpflanzungen wie beschieden innerhalb der vorgesehenen Fristen durchgeführt werden.



§ 7e Vom Genehmigungssystem ausgenommene Flächen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die in Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560, (ABl. L 93, S. 1) genannte Mitteilung über die Anpflanzung von Reben auf Flächen, die zu Versuchsflächen oder zur Anlegung eines Bestandes für die Erzeugung von Edelreisern bestimmt sind, ist vor der Anpflanzung der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu übermitteln.



(1) Die in Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 genannte Mitteilung über die Anpflanzung von Reben auf Flächen, die zu Versuchsflächen oder zur Anlegung eines Bestandes für die Erzeugung von Edelreisern bestimmt sind, ist vor der Anpflanzung der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu übermitteln.

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen, deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Gebrauch im Haushalt des Weinerzeugers bestimmt sind, den zuständigen Landesstellen mitgeteilt werden.

(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden unterrichten die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung über den Umfang der gemäß Absatz 1 angezeigten Flächen.



(heute geltende Fassung) 

§ 9 Hektarertrag


(1) 1 Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost und Wein dürfen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften nur in einer Menge an andere abgegeben, verwendet oder verwertet werden, die dem Gesamthektarertrag des Weinbaubetriebes entspricht. 2 Ist in Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Hektarertrag für

1. einzelne Anbaugebiete, Landweingebiete oder Teile dieser Gebiete oder,

2. Qualitätsgruppen:

a) Prädikatswein und Qualitätswein,

b) Landwein,

c) Wein mit Rebsorten- oder Jahrgangsangabe,

d) Wein ohne Rebsorten- und ohne Jahrgangsangabe,

e) Grundwein

gesondert festgesetzt, so ist der Gesamthektarertrag für die entsprechenden Rebflächen jeweils gesondert zu berechnen. 3 Ein Ausgleich zwischen den gesondert zu berechnenden Gesamthektarerträgen ist nicht zulässig. 4 Soweit die Hektarerträge nach Satz 2 Nummer 2 gesondert festgesetzt worden sind, ist die gesonderte Berechnung der Gesamthektarerträge bis zum 15. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres vorzunehmen. 5 Eine Herabstufung nach diesem Zeitpunkt hat keine Erhöhung der einzelnen Gesamthektarerträge zur Folge.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Landesregierungen setzen durch Rechtsverordnung einen Hektarertrag für Weintrauben, Traubenmost oder Wein für die in § 3 Absatz 1 und für die nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 festgelegten Gebiete fest. 2 Wird der Hektarertrag nach Satz 1 für Traubenmost oder Wein festgesetzt, so ist er auf die zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse entsprechend anzuwenden.

(3) Wird der Hektarertrag für Qualitätsgruppen unterschiedlich festgesetzt, so darf dieser für anderen Wein als Prädikatswein und Qualitätswein 150 Hektoliter/Hektar und für Grundwein 200 Hektoliter/Hektar nicht übersteigen.



(2) 1 Die Landesregierungen setzen durch Rechtsverordnung einen Hektarertrag für Weintrauben, Traubenmost oder Wein für die in § 3 Absatz 1 und für die nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 festgelegten Gebiete fest. 2 Die Landesregierungen können ferner durch Rechtsverordnung einen Hektarertrag für Weintrauben, Traubenmost oder Wein

1. für Gebiete außerhalb der in Satz 1 genannten Gebiete oder

2. für in Satz 1 genannten Gebiete

festsetzen, sofern ein Wein erzeugt werden soll, der nicht mit einer für diese Gebiete geschützten Herkunftsbezeichnungen gekennzeichnet werden soll. 3
Wird der Hektarertrag nach Satz 1 oder Satz 2 für Traubenmost oder Wein festgesetzt, so ist er auf die zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse entsprechend anzuwenden.

(3) 1 Wird der Hektarertrag für Qualitätsgruppen unterschiedlich festgesetzt, so darf dieser für anderen Wein als Prädikatswein und Qualitätswein 150 Hektoliter/Hektar und für Grundwein 200 Hektoliter/Hektar nicht übersteigen. 2 Im Falle einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2 darf der Hektarertrag 200 Hektoliter/Hektar nicht übersteigen. 3 Soweit in einem Land ein Hektarertrag für ein Gebiet im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 nicht durch Rechtsverordnung festgesetzt ist, gilt ein Hektarertrag für Wein für die dort genannten Gebiete auf 200 Hektoliter/Hektar als festgesetzt.

(4) Bei der Berechnung des Gesamthektarertrages nach Absatz 1 sind die Erträge von den Rebflächen nicht zu berücksichtigen, die als geografisches Gebiet für eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe abgegrenzt sind, für deren Bezeichnung eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe nach dem Verfahren des Artikels 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geschützt worden ist *), und die unter der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe vermarktet werden.

(5) Ist der Hektarertrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 für Flachlagen und Steillagen gesondert festgesetzt, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung zur Berücksichtigung regionaler Besonderheiten abweichend von Absatz 1 Satz 3 einen Ausgleich zwischen den gesondert berechneten Gesamthektarerträgen zulassen.

(6) Die Vorschriften über Grundwein gelten auch für Traubensaft.


---
*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 9 G. v. 2. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1586) wurde sinngemäß konsolidiert.



§ 22c Antrag auf Schutz einer geografischen Bezeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Anträge auf Eintragung einer geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, das von der Europäischen Kommission nach Artikel 104 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterhalten wird, sind bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zu stellen.

(2) 1 Die Bundesanstalt veröffentlicht den Antrag im Bundesanzeiger. 2 Gegen den Antrag kann innerhalb von vier Monaten ab seiner Veröffentlichung von jeder Person mit einem berechtigten Interesse, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen oder ansässig ist, bei der Bundesanstalt Einspruch eingelegt werden.

(3) Die Bundesanstalt holt zu dem Antrag innerhalb der vier Monate eine Stellungnahme der für den Weinbau zuständigen obersten Landesbehörde des Landes oder der Länder ein, in dessen oder deren örtlicher Zuständigkeit die Rebflächen belegen sind, die im Rahmen der beantragten Produktspezifikation als geografisches Gebiet abgegrenzt sind.



(1) 1 Anträge auf Eintragung einer geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, das von der Europäischen Kommission nach Artikel 104 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterhalten wird, sind bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zu stellen. 2 Sofern Anträge das Gebiet eines oder mehrerer Anbaugebiete nach § 3 Absatz 1 oder eines oder mehrere nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 festgelegte Gebiete betreffen, ist ihnen, sofern für das Gebiet eine Organisation zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen nach § 22g Absatz 1 anerkannt wurde, eine begründete Stellungnahme dieser Organisation beizufügen.

(2) 1 Die Bundesanstalt veröffentlicht den Antrag im Bundesanzeiger. 2 Gegen den Antrag kann innerhalb von zwei Monaten ab seiner Veröffentlichung von jeder Person mit einem berechtigten Interesse, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen oder ansässig ist, bei der Bundesanstalt Einspruch eingelegt werden.

(3) Die Bundesanstalt holt zu dem Antrag innerhalb der zwei Monate eine Stellungnahme der für den Weinbau zuständigen obersten Landesbehörde des Landes oder der Länder ein, in dessen oder deren örtlicher Zuständigkeit die Rebflächen belegen sind, die im Rahmen der beantragten Produktspezifikation als geografisches Gebiet abgegrenzt sind.

(4) Nach Ablauf der Einspruchsfrist trifft die Bundesanstalt eine Entscheidung über das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung der eingeholten Stellungnahmen nach Absatz 3 und nach Anhörung eines Fachausschusses, der von der Bundesanstalt einberufen wird und sich zusammensetzt aus Vertretern des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, der für den Weinbau zuständigen obersten Landesbehörden und den Verbänden der Weinwirtschaft.

(5) 1 Entspricht der Antrag den Voraussetzungen eines Schutzes nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften, stellt die Bundesanstalt dieses fest. 2 Andernfalls wird der Antrag zurückgewiesen. 3 Die Bundesanstalt veröffentlicht den stattgebenden Bescheid im Bundesanzeiger. 4 Kommt es zu wesentlichen Änderungen der nach Absatz 2 veröffentlichten Angaben, so werden diese zusammen mit dem stattgebenden Bescheid im Bundesanzeiger veröffentlicht. 5 Der Bescheid nach Satz 1 und nach Satz 2 ist dem Antragsteller und denjenigen zuzustellen, die fristgemäß Einspruch eingelegt haben.

(6) 1 Sobald der Bescheid nach Absatz 5 Satz 1 bestandskräftig geworden ist, unterrichtet die Bundesanstalt den Antragsteller hierüber und übermittelt den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. 2 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft übermittelt den Antrag an die Europäische Kommission.

(7) Die Bundesanstalt veröffentlicht die Fassung der Spezifikation, auf die sich die positive Entscheidung bezieht, im Bundesanzeiger.

(8) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu erlassen über

1. das Antragsverfahren nach Absatz 1 und das Einspruchsverfahren nach Absatz 2,

2. den in Absatz 4 genannten Fachausschuss,

3. das Einspruchsverfahren im Sinne des Artikels 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und das Verfahren zur Änderung einer Produktspezifikation im Sinne des Artikels 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, soweit sich das Erfordernis hierfür aus den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union ergibt.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 22g (neu)




§ 22g Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorsehen, dass für das Gebiet eines oder mehrerer Anbaugebiete nach § 3 Absatz 1 oder eines oder mehrerer nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 festgelegter Gebiete Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen anerkannt werden. 2 Sofern sich ein Gebiet nach Satz 1 über das Gebiet mehrerer Länder erstreckt, ist die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes zu erteilen, in dem der überwiegende Teil des Gebietes belegen ist; die Anerkennung bedarf des Einvernehmens des jeweiligen betroffenen Landes.

(2) Organisationen im Sinne des Absatzes 1 können Anträge für eine Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe nach Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorbereiten und Anträge nach § 22c Absatz 1 stellen.

(3) 1 In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist festzulegen, dass eine Organisation nur anerkannt werden kann, wenn sie eine Gruppe von Erzeugern vertritt, die für das bestimmte Anbaugebiet oder Landweingebiet hinreichend repräsentativ ist. 2 Dies ist der Fall, wenn die Mitglieder der Organisation in dem Gebiet über mindestens zwei Drittel der Weinbergflächen verfügen und auf sie zusätzlich zwei Drittel der Weinerzeugung entfallen. 3 Die Weinerzeugung bezieht sich insoweit bei Qualitätsweinen auf die geprüfte Qualitätsweinmenge und bei Landweinen auf die in Verkehr gebrachte Landweinmenge. 4 Die Mitgliedschaft in der Organisation kann durch Vereinigungen repräsentativ für deren Mitglieder wahrgenommen werden. 5 Nach ihrer Satzung soll eine Organisation Regelungen vorsehen, nach der Traubenerzeuger ebenso wie Weinerzeuger entsprechend der im jeweiligen Gebiet vorhandenen Struktur vertreten sind. 6 In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können zudem weitere Anerkennungsvoraussetzungen festgelegt werden, insbesondere im Hinblick auf die zur Erfüllung der Aufgaben der Organisation notwendigen Mittel und Strukturen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 25 Verbot zum Schutz vor Täuschung




§ 25 Verbote zum Schutz vor Täuschung


(1) Erzeugnisse dürfen nicht mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt oder zum Gegenstand der Werbung gemacht werden.

(2) Als irreführend ist es insbesondere anzusehen, wenn

1. Bezeichnungen, Hinweise, sonstige Angaben oder Aufmachungen gebraucht werden, ohne dass das Erzeugnis den in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, in diesem Gesetz oder in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes für die betreffende Angabe oder Aufmachung festgesetzten Anforderungen entspricht,

2. Angaben gebraucht werden, die geeignet sind, fälschlich den Eindruck besonderer Qualität zu erwecken.

(3) Als irreführend sind ferner anzusehen:

1. Aufmachungen, Darstellungen oder zutreffende Angaben, die geeignet sind, falsche Vorstellungen über die geografische Herkunft zu erwecken; dies gilt auch dann, wenn das Herstellungsland vorschriftsmäßig angegeben ist,

2. zutreffende Angaben, die geeignet sind, falsche Vorstellungen über das Verarbeiten, Abfüllen oder Lagern, die Beschaffenheit, die Erzeugnisse, die Rebsorte, den Jahrgang oder sonstige Umstände zu erwecken, die für eine Bewertung bestimmend sind,

3. Phantasiebezeichnungen, die

a) geeignet sind, fälschlich den Eindruck einer geografischen Herkunftsangabe zu erwecken oder

b) einen geografischen Hinweis enthalten, wenn die nach diesem Gesetz oder nach auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Voraussetzungen für den Gebrauch der entsprechenden geografischen Bezeichnung nicht erfüllt sind.



(heute geltende Fassung) 

§ 43 Abgabe für den Deutschen Weinfonds


(1) Zur Beschaffung der für die Durchführung der Aufgaben des Deutschen Weinfonds erforderlichen Mittel sind vorbehaltlich des Absatzes 2 zu entrichten:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten eine jährliche Abgabe von 0,67 Euro je Ar der Weinbergsfläche, sofern diese mehr als fünf Ar umfasst, und



1. von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten eine jährliche Abgabe von 0,67 Euro je Ar der Weinbergsfläche, sofern diese mehr als zehn Ar umfasst, und

2. von den Betrieben, die von ihnen oder auf ihre Rechnung abgefüllte Erzeugnisse an andere abgeben, eine Abgabe von 0,67 Euro je 100 Liter eines der folgenden erstmals an andere abgegebenen Erzeugnisse:

a) inländischer Prädikatswein, Qualitätswein, Landwein und Wein,

b) inländischer Qualitätsperlwein b.A. sowie im Inland hergestellter Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure jeweils hinsichtlich der zu ihrer Herstellung verwendeten Menge an inländischem Wein und

c) im Inland aus inländischem Wein hergestellter Qualitätsschaumwein b.A. sowie inländischer Qualitätsschaumwein, Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure jeweils hinsichtlich der zu ihrer Herstellung verwendeten Menge an inländischem Wein.

Die Abgabe im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 ist auch für die dort genannten Erzeugnisse zu entrichten, die nicht abgefüllt erstmals ins Ausland an andere abgegeben werden. *)

(2) Eine Abgabepflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 besteht nicht, wenn

a) die dort genannten Erzeugnisse an Endverbraucher abgegeben werden von

aa) Weinbaubetrieben, sofern das jeweilige Erzeugnis von diesem Betrieb ausschließlich aus in diesem Betrieb geernteten Trauben hergestellt worden ist,

bb) Winzergenossenschaften oder Erzeugergemeinschaften anderer Rechtsform, sofern das jeweilige Erzeugnis von der Winzergenossenschaft oder der Erzeugergemeinschaft anderer Rechtsform selbst ausschließlich aus Trauben ihrer Mitglieder hergestellt worden ist, die im Betrieb ihrer Mitglieder geerntet worden sind,

b) die Höhe der geschuldeten Abgabe nicht mehr als 80 Euro im Kalenderjahr beträgt.

(3) Beträgt die Abgabeschuld nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 mehr als 80 Euro im Kalenderjahr, wird ein Betrag von 80 Euro in Abzug gebracht.


---
*) Anm. d. Red.: Offensichtlich fehlerhafte amtliche Einrückung des Abs. 1 Nr. 2 Satz 2. Die adressierte [Abs. 1 Nr. 2] Satz 1 Nr. 2 existiert nicht.



(heute geltende Fassung) 

§ 44 Erhebung der Abgabe


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Berechnungsgrundlage für die Erhebung der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist die zur Weinbaukartei gemeldete Fläche. 2 Im Übrigen erlassen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die erforderlichen Vorschriften über die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie über das Verfahren bei ihrer Erhebung, die Überwachung ihrer Entrichtung und ihre Beitreibung einschließlich der erforderlichen Auskunfts-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten. 3 In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere Mitteilungspflichten hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen für die Abgabe und hinsichtlich der Abgabeschuld begründet und die Erhebung von Säumniszuschlägen vorgesehen werden.



(1) 1 Berechnungsgrundlage für die Erhebung der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist die in der Weinbaukartei als bestockt gekennzeichnete Fläche. 2 Im Übrigen erlassen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die erforderlichen Vorschriften über die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie über das Verfahren bei ihrer Erhebung, die Überwachung ihrer Entrichtung und ihre Beitreibung einschließlich der erforderlichen Auskunfts-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten. 3 In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere Mitteilungspflichten hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen für die Abgabe und hinsichtlich der Abgabeschuld begründet und die Erhebung von Säumniszuschlägen vorgesehen werden.

(2) 1 Die Erhebung, Festsetzung und Beitreibung der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 ist Aufgabe des Deutschen Weinfonds. 2 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erlässt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die erforderlichen Vorschriften über die Entstehung und die Fälligkeit dieser Abgabe sowie über das Verfahren bei ihrer Erhebung, die Überwachung ihrer Entrichtung und ihre Beitreibung einschließlich der erforderlichen Auskunfts-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten. 3 In Rechtsverordnungen nach Satz 2 können insbesondere Mitteilungspflichten hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen für die Abgabe und hinsichtlich der Abgabeschuld begründet und die Erhebung von Säumniszuschlägen vorgesehen werden.



§ 50 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in

1. § 49 Satz 1 oder

2. § 49 Satz 2

bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.

(2) 1 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 die dort genannte Menge nicht oder nicht rechtzeitig destilliert,

2. der Nachweispflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt,

3. (aufgehoben)

4. einer Rechtsverordnung nach § 3b Absatz 3 Satz 1, § 4 Absatz 2, § 12 Abs. 3 Nr. 5 oder Abs. 5, § 14 Nr. 2, § 16 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nr. 4, § 16 Abs. 3, 4 oder 5, § 21 Abs. 1 Nr. 4, § 24 Abs. 2, 3 oder 4 Nr. 2, § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 28 Abs. 3 Nr. 2 bis 4, § 29, § 30, § 31 Abs. 4 Nr. 1, § 33 Abs. 1, 1a Satz 1 oder Abs. 1b, § 36 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c oder Nr. 4 oder § 44 Abs. 1 oder 2 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

5. entgegen § 7d Absatz 1 eine Genehmigung nicht oder nicht richtig in Anspruch nimmt,

6. (aufgehoben)

7. (aufgehoben)

8. entgegen § 26 Abs. 1 für ein Getränk, das kein Erzeugnis ist, eine nicht zugelassene Angabe gebraucht,

9. entgegen § 28 Abs. 1 einen dort genannten Stoff mit dem dort genannten Ziel in den Verkehr bringt, vermittelt oder zum Gegenstand der Werbung macht,

10. entgegen § 28 Abs. 2 Weintrub in den Verkehr bringt oder bezieht,

10a. entgegen § 31 Abs. 2a Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

11. entgegen § 31 Abs. 6 eine Maßnahme nach § 31 Abs. 1 oder eine Entnahme von Proben nicht duldet, eine in der Überwachung tätige Person nicht unterstützt oder eine Auskunft nicht erteilt oder

12. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die nicht nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder § 49 Satz 1 Nummer 6 oder Nummer 7 als Straftat geahndet werden kann, soweit eine Rechtsverordnung nach § 51 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

vorherige Änderung

2 Für Erzeugnisse nach § 2 Nummer 1 oder Nummer 2 gelten folgende Bußgeldvorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches entsprechend:



2 Für Erzeugnisse nach § 2 Nummer 1 gelten folgende Bußgeldvorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches entsprechend:

1. § 60 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d und e,

2. § 60 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe f, soweit er sich auf Artikel 19 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 bezieht, und

3. § 60 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe g, soweit er sich auf Artikel 19 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 bezieht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und des Absatzes 2 Satz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.