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Änderung § 46 Weingesetz vom 01.04.2008

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§ 46 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
§ 46 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 753; 2008 S. 27
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 46 Abgabe für die gebietliche Absatzförderung


(Text alte Fassung)

Die Länder können zur besonderen Förderung des in ihrem Gebiet erzeugten Weines von den nach § 43 Abgabepflichtigen eine Abgabe erheben. Die Abgabe kann für die einzelnen bestimmten Anbaugebiete eines Landes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden.

(Text neue Fassung)

Die Länder können zur besonderen Förderung des in ihrem Gebiet erzeugten Weines von den nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabepflichtigen eine Abgabe erheben. Die Abgabe kann für die einzelnen bestimmten Anbaugebiete eines Landes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)