§ 46 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung | § 46 n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 753; 2008 S. 27 |
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(Textabschnitt unverändert) § 46 Abgabe für die gebietliche Absatzförderung | |
(Text alte Fassung) Die Länder können zur besonderen Förderung des in ihrem Gebiet erzeugten Weines von den nach § 43 Abgabepflichtigen eine Abgabe erheben. Die Abgabe kann für die einzelnen bestimmten Anbaugebiete eines Landes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden. | (Text neue Fassung) Die Länder können zur besonderen Förderung des in ihrem Gebiet erzeugten Weines von den nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabepflichtigen eine Abgabe erheben. Die Abgabe kann für die einzelnen bestimmten Anbaugebiete eines Landes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden. |