Änderung § 4 Weingesetz vom 04.08.2009

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2416

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Rebanlagen


(1) Zur Herstellung von inländischem Wein und anderen Erzeugnissen aus inländischen Weintrauben dürfen für andere Zwecke als zur Destillation nur solche Weintrauben verwendet werden, die vorbehaltlich des Absatzes 3 auf Rebflächen im Inland erzeugt wurden, die zulässigerweise mit Reben bepflanzt sind.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung oder zur Durchführung der Anbauregeln erforderlich ist,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. vorzuschreiben, dass Erzeugnisse aus Weintrauben von Rebpflanzungen, die entgegen den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über Neu- oder Wiederanpflanzungen vorgenommen worden sind, destilliert werden müssen,

(Text neue Fassung)

1. vorzuschreiben, dass Erzeugnisse aus Weintrauben von Rebpflanzungen, die entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über Neu- oder Wiederanpflanzungen vorgenommen worden sind, destilliert werden müssen,

2. Vorschriften zu erlassen über

a) die Voraussetzungen und das Verfahren für die Durchführung der Destillation nach Nummer 1,

vorherige Änderung

b) die Erzeugung, das Verarbeiten, das Verwenden, das Verwerten oder das Inverkehrbringen von Weintrauben oder daraus hergestellten Erzeugnissen von Rebpflanzungen, die entgegen den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über Neu- oder Wiederanpflanzungen vorgenommen worden sind, und das Verfahren.



b) die Erzeugung, das Verarbeiten, das Verwenden, das Verwerten oder das Inverkehrbringen von Weintrauben oder daraus hergestellten Erzeugnissen von Rebpflanzungen, die entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über Neu- oder Wiederanpflanzungen vorgenommen worden sind, und das Verfahren.

(3) Bewirtschaftet der Inhaber eines grenznahen Weinbau- oder Weinherstellungsbetriebes eine jenseits der Grenze belegene grenznahe Rebfläche, kann die zuständige Behörde des Landes, in dem der Wein hergestellt werden soll, genehmigen, dass dieser oder der Inhaber eines anderen grenznahen Weinherstellungsbetriebes die im Ausland geernteten Weintrauben im Inland zur Herstellung von Wein verwendet. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Versagung auch unter Berücksichtigung der Ziele des Gesetzes eine besondere Härte bedeuten würde. In der Genehmigung wird die Bezeichnung des Weines festgelegt. Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt, mit Auflagen verbunden und befristet werden; sie kann aus wichtigem Grund widerrufen sowie unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.






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