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Änderung § 6 Weingesetz vom 04.08.2009

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2416

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Wiederbepflanzungen


(1) Ein Wiederbepflanzungsrecht gilt als gewährt, wenn eine zulässigerweise bestockte Rebfläche gerodet worden ist.

(2) Die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts

1. von einer Fläche mit einer Hangneigung von mehr als 30 vom Hundert (Steillage) auf eine Fläche mit einer Hangneigung von weniger als 30 vom Hundert (Flachlage) oder

2. aus einem bestimmten Anbaugebiet in ein anderes bestimmtes Anbaugebiet

ist nicht zulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung zur Erhaltung des Produktionspotentials in ihrem Gebiet die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts aus einem bestimmten Anbaugebiet in ein anderes bestimmtes Anbaugebiet zulassen.

(4) Ferner kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 2 - auch soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 ergangen ist - zur Sicherung der Qualität oder zur Erhaltung der Weinbaustruktur in Einzelfällen zur Vermeidung unbilliger Härten die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts von Steillagen auf Flachlagen oder aus einem bestimmten Anbaugebiet in ein anderes bestimmtes Anbaugebiet genehmigen.

(5) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung ferner

1. vorschreiben, dass

a) Wiederbepflanzungen nur auf den gerodeten Flächen vorgenommen werden dürfen,

b) ein Wiederbepflanzungsrecht nur in dem Betrieb ausgeübt werden darf, dem es gewährt wurde,

2. die Voraussetzungen und das Verfahren für die

a) Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts auf einen anderen Betrieb,

b) Ausübung eines Wiederbepflanzungsrechts in dem Betrieb, in dem es gewährt wurde,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

c) Gewährung eines Wiederbepflanzungsrechts an einen Betrieb, der sich zur Rodung einer Rebfläche vor Ablauf des dritten Jahres nach der Anpflanzung der neuen Reben verpflichtet,

festlegen. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann bestimmt werden, dass die zuständige Behörde im Einzelfall Anordnungen nach Nummer 1 treffen kann.

vorherige Änderung

(6) Soweit die Landesregierungen von der Ermächtigung

1. des Absatzes 3 Gebrauch machen oder

2. des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 1 keinen Gebrauch machen,

regeln sie durch Rechtsverordnung die näheren Voraussetzungen, um zu gewährleisten, dass die Übertragung von Wiederbepflanzungsrechten nicht zu einem Gesamtanstieg des Produktionspotentials im Sinne des Artikels 4 Abs. 4 Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) in ihrem Gebiet führt.