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Änderung § 6 Weingesetz vom 24.05.2007

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.05.2007 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.05.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 753
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Wiederbepflanzungen


(1) Ein Wiederbepflanzungsrecht gilt als gewährt, wenn eine zulässigerweise bestockte Rebfläche gerodet worden ist.

(2) Die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts

1. von einer Fläche mit einer Hangneigung von mehr als 30 vom Hundert (Steillage) auf eine Fläche mit einer Hangneigung von weniger als 30 vom Hundert (Flachlage) oder

2. aus einem bestimmten Anbaugebiet in ein anderes bestimmtes Anbaugebiet

(Text alte Fassung) nächste Änderung

ist nicht zulässig. Die zuständige Behörde kann insbesondere zur Sicherung der Qualität oder zur Erhaltung der Weinbaustruktur in Einzelfällen zur Vermeidung unbilliger Härten abweichend von Satz 1 die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts von Steillagen auf Flachlagen oder aus einem bestimmten Anbaugebiet in ein anderes bestimmtes Anbaugebiet genehmigen.

(3)
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

(Text neue Fassung)

ist nicht zulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung zur Erhaltung des Produktionspotentials in ihrem Gebiet die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts aus einem bestimmten Anbaugebiet in ein anderes bestimmtes Anbaugebiet zulassen.

(4) Ferner kann die
zuständige Behörde abweichend von Absatz 2 - auch soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 ergangen ist - zur Sicherung der Qualität oder zur Erhaltung der Weinbaustruktur in Einzelfällen zur Vermeidung unbilliger Härten die Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts von Steillagen auf Flachlagen oder aus einem bestimmten Anbaugebiet in ein anderes bestimmtes Anbaugebiet genehmigen.

(5)
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung ferner

1. vorschreiben, dass

a) Wiederbepflanzungen nur auf den gerodeten Flächen vorgenommen werden dürfen,

b) ein Wiederbepflanzungsrecht nur in dem Betrieb ausgeübt werden darf, dem es gewährt wurde,

2. die Voraussetzungen und das Verfahren für die

a) Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts auf einen anderen Betrieb,

b) Ausübung eines Wiederbepflanzungsrechts in dem Betrieb, in dem es gewährt wurde,

vorherige Änderung

festlegen.

In
Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann bestimmt werden, dass die zuständige Behörde im Einzelfall Anordnungen nach Nummer 1 treffen kann.

(4)
Soweit die Landesregierungen von der Ermächtigung des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 keinen Gebrauch machen, regeln sie durch Rechtsverordnung die näheren Voraussetzungen, um zu gewährleisten, dass die Übertragung von Wiederbepflanzungsrechten nicht zu einem Gesamtanstieg des Produktionspotenzials im Sinne des Artikels 4 Abs. 4 Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) in ihrem Gebiet führt.



festlegen. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann bestimmt werden, dass die zuständige Behörde im Einzelfall Anordnungen nach Nummer 1 treffen kann.

(6)
Soweit die Landesregierungen von der Ermächtigung

1.
des Absatzes 3 Gebrauch machen oder

2. des Absatzes 5
Satz 1 Nr. 1 keinen Gebrauch machen,

regeln
sie durch Rechtsverordnung die näheren Voraussetzungen, um zu gewährleisten, dass die Übertragung von Wiederbepflanzungsrechten nicht zu einem Gesamtanstieg des Produktionspotentials im Sinne des Artikels 4 Abs. 4 Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) in ihrem Gebiet führt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)