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Änderung § 16a Weingesetz vom 04.08.2009

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§ 16a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung
§ 16a n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2416
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 16a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 16a Produktspezifikationen


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Die in diesem Abschnitt geregelten Bestimmungen über Anforderungen und Eigenschaften von Qualitätsweinen und Landweinen sind Teil der Produktspezifikationen im Sinne des Artikels 118c Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zur Beschreibung der Weine aus den bestimmten Anbaugebieten sowie den Landweingebieten und Gegenstand der Kontrollen der Einhaltung der Spezifikationen nach Artikel 118p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

 (keine frühere Fassung vorhanden)