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Änderung § 17 Weingesetz vom 04.08.2009

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§ 17 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung
§ 17 n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2416

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Qualitätswein b. A.


(1) Qualitätswein und die Prädikatsweine Kabinett, Spätlese oder Auslese müssen mindestens 7 Volumenprozent vorhandenen Alkohol, die Prädikatsweine Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein müssen mindestens 5,5 Volumenprozent vorhandenen Alkohol aufweisen.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, unter welchen Voraussetzungen

1. das Herstellen eines Qualitätsweines b. A. außerhalb des bestimmten Anbaugebietes zulässig ist,

2. das Herabstufen eines Qualitätsweines b. A. auf der Erzeugerstufe vorgenommen werden darf.

(3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht oder dies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. die Anbau-, Ernte- und Keltermethoden, die notwendig sind, um eine optimale Qualität von Qualitätswein b. A. zu gewährleisten, insbesondere Erziehungsart, Anschnitt, Ausdünnung, Rebschutz und Düngung; dabei können sie zulassen, dass Rebflächen beregnet werden, wenn die Umweltbedingungen dies rechtfertigen; ferner können sie die Beregnung von nicht im Ertrag stehenden Rebflächen sowie zum Frostschutz zulassen,

(Text neue Fassung)

1. die Anbau-, Ernte- und Keltermethoden, die notwendig sind, um eine optimale Qualität von Qualitätswein b. A. zu gewährleisten, insbesondere Erziehungsart, Anschnitt, Ausdünnung, Rebschutz und Düngung; dabei können sie Vorschriften über die Bewässerung von Rebflächen erlassen,

2. unter Berücksichtigung von Klima, Bodenbeschaffenheit und Rebsorte die natürlichen Mindestalkoholgehalte für Qualitätswein b. A. und Prädikatswein; die natürlichen Mindestalkoholgehalte

a) können für einzelne bestimmte Anbaugebiete oder Teile davon unterschiedlich festgesetzt werden,

b) dürfen in der Weinbauzone A bei Qualitätswein b. A. nicht unter 7,0 Volumenprozent, bei Prädikatswein nicht unter 9,5 Volumenprozent liegen; für die bestimmten Anbaugebiete Ahr, Mittelrhein, Mosel und Saale-Unstrut darf für bestimmte Rebsorten und für bestimmte Rebflächen der natürliche Mindestalkoholgehalt bei Qualitätswein b. A. bis auf 6,0 Volumenprozent, bei Prädikatswein bis auf 9,0 Volumenprozent herabgesetzt werden,

c) dürfen in der Weinbauzone B bei Qualitätswein b. A. nicht unter 8,0 Volumenprozent, bei Prädikatswein nicht unter 10,0 Volumenprozent liegen,

d) sind bei Prädikatswein nach dem Prädikat abgestuft festzulegen,

e) für Eiswein müssen mindestens dem im jeweiligen Anbaugebiet für das Prädikat Beerenauslese festgesetzten Mindestalkoholgehalt entsprechen.

vorherige Änderung

(4) Die Landesregierungen stellen durch Rechtsverordnung die Verzeichnisse der zur Herstellung von Qualitätswein b. A. geeigneten Rebsorten auf.



(4) Die Landesregierungen stellen durch Rechtsverordnung die Verzeichnisse der zur Herstellung von Qualitätswein b. A. geeigneten Rebsorten der Art Vitis vinifera auf.