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Änderung § 22b Weingesetz vom 04.08.2009

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§ 22b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung
§ 22b n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2416
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 22b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 22b Schutz geografischer Bezeichnungen


vorherige Änderung

 


(1) Geografische Bezeichnungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1. die Ursprungsbezeichnungen und die geografischen Angaben im Sinne des Artikels 118b Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,

2. die Namen von in die Weinbergsrolle eingetragenen Lagen und Bereichen sowie

3. die Namen von Gemeinden und Ortsteilen, die im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung eines Erzeugnisses benutzt werden.

(2) Geografische Bezeichnungen dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Erzeugnisse benutzt werden, die nicht aus

1. der der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe zugrunde liegenden geografischen Einheit oder

2. der in der Weinbergsrolle eingetragenen Lage oder dem dort eingetragenen Bereich oder

3. der bezeichneten Gemeinde oder dem Ortsteil

stammen, wenn bei der Benutzung solcher Bezeichnungen eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft besteht.

(3) § 128 Absatz 1 und 2 des Markengesetzes gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)