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Änderung § 22c Weingesetz vom 15.10.2014

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§ 22c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.10.2014 geltenden Fassung
§ 22c n.F. (neue Fassung)
in der am 15.10.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.10.2014 BGBl. I S. 1586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22c Antrag auf Schutz einer geografischen Bezeichnung nach EU-Recht


(Text neue Fassung)

§ 22c Antrag auf Schutz einer geografischen Bezeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013


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(1) Anträge auf Eintragung einer geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, das von der Europäischen Kommission nach Artikel 118n der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geführt wird, sind bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zu stellen.

(2) Die Bundesanstalt veröffentlicht den Antrag im Bundesanzeiger. Gegen den Antrag kann innerhalb von vier Monaten ab seiner Veröffentlichung von jeder Person mit einem berechtigten Interesse, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen oder ansässig ist, bei der Bundesanstalt Einspruch eingelegt werden.



(1) Anträge auf Eintragung einer geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, das von der Europäischen Kommission nach Artikel 104 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterhalten wird, sind bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zu stellen.

(2) 1 Die Bundesanstalt veröffentlicht den Antrag im Bundesanzeiger. 2 Gegen den Antrag kann innerhalb von vier Monaten ab seiner Veröffentlichung von jeder Person mit einem berechtigten Interesse, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen oder ansässig ist, bei der Bundesanstalt Einspruch eingelegt werden.

(Textabschnitt unverändert)

(3) Die Bundesanstalt holt zu dem Antrag innerhalb der vier Monate eine Stellungnahme der für den Weinbau zuständigen obersten Landesbehörde des Landes oder der Länder ein, in dessen oder deren örtlicher Zuständigkeit die Rebflächen belegen sind, die im Rahmen der beantragten Produktspezifikation als geografisches Gebiet abgegrenzt sind.

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(4) Nach Ablauf der Einspruchsfrist trifft die Bundesanstalt eine Entscheidung über das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung der eingeholten Stellungnahmen nach Absatz 3 und nach Anhörung eines Fachausschusses, der von der Bundesanstalt einberufen wird und sich zusammensetzt aus Vertretern des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, der für den Weinbau zuständigen obersten Landesbehörden und den Verbänden der Weinwirtschaft.

(5) Entspricht der Antrag den Voraussetzungen eines Schutzes nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften, stellt die Bundesanstalt dieses fest. Andernfalls wird der Antrag zurückgewiesen. Die Bundesanstalt veröffentlicht den stattgebenden Bescheid im Bundesanzeiger. Kommt es zu wesentlichen Änderungen der nach Absatz 2 veröffentlichten Angaben, so werden diese zusammen mit dem stattgebenden Bescheid im Bundesanzeiger veröffentlicht. Der Bescheid nach Satz 1 und nach Satz 2 ist dem Antragsteller und denjenigen zuzustellen, die fristgemäß Einspruch eingelegt haben.

(6) Sobald der Bescheid nach Absatz 5 Satz 1 bestandskräftig geworden ist, unterrichtet die Bundesanstalt den Antragsteller hierüber und übermittelt den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz übermittelt den Antrag an die Europäische Kommission.



(4) Nach Ablauf der Einspruchsfrist trifft die Bundesanstalt eine Entscheidung über das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung der eingeholten Stellungnahmen nach Absatz 3 und nach Anhörung eines Fachausschusses, der von der Bundesanstalt einberufen wird und sich zusammensetzt aus Vertretern des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, der für den Weinbau zuständigen obersten Landesbehörden und den Verbänden der Weinwirtschaft.

(5) 1 Entspricht der Antrag den Voraussetzungen eines Schutzes nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften, stellt die Bundesanstalt dieses fest. 2 Andernfalls wird der Antrag zurückgewiesen. 3 Die Bundesanstalt veröffentlicht den stattgebenden Bescheid im Bundesanzeiger. 4 Kommt es zu wesentlichen Änderungen der nach Absatz 2 veröffentlichten Angaben, so werden diese zusammen mit dem stattgebenden Bescheid im Bundesanzeiger veröffentlicht. 5 Der Bescheid nach Satz 1 und nach Satz 2 ist dem Antragsteller und denjenigen zuzustellen, die fristgemäß Einspruch eingelegt haben.

(6) 1 Sobald der Bescheid nach Absatz 5 Satz 1 bestandskräftig geworden ist, unterrichtet die Bundesanstalt den Antragsteller hierüber und übermittelt den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. 2 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft übermittelt den Antrag an die Europäische Kommission.

(7) Die Bundesanstalt veröffentlicht die Fassung der Spezifikation, auf die sich die positive Entscheidung bezieht, im Bundesanzeiger.

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(8) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu erlassen über



(8) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu erlassen über

1. das Antragsverfahren nach Absatz 1 und das Einspruchsverfahren nach Absatz 2,

2. den in Absatz 4 genannten Fachausschuss,

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3. das Einspruchsverfahren im Sinne des Artikels 118h der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und das Verfahren zur Änderung einer Produktspezifikation im Sinne des Artikels 118q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, soweit sich das Erfordernis hierfür aus den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union ergibt.



3. das Einspruchsverfahren im Sinne des Artikels 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und das Verfahren zur Änderung einer Produktspezifikation im Sinne des Artikels 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, soweit sich das Erfordernis hierfür aus den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union ergibt.