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§ 22c - Weingesetz (WeinG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 18.01.2011 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 9
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 2125-5-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 01.09.1994; FNA: 2125-5-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 22c Finanzielle Beiträge an anerkannte Erzeugervereinigungen; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat bestimmt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, dass Erzeuger, die Erzeugnisse unter einer geografischen Angabe einer anerkannten Erzeugervereinigung vermarkten, ohne deren Mitglied zu sein, zur Finanzierung dieser anerkannten Erzeugervereinigung herangezogen werden können, soweit dies für die Funktionsfähigkeit der anerkannten Erzeugervereinigung und zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich oder zweckmäßig ist.
(2) 1In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist die Grundlage für die Bemessung der finanziellen Beiträge festzulegen. 2Für die Bemessung maßgeblich ist die Menge der unter einer geografischen Angabe einer anerkannten Erzeugervereinigung vermarkteten Erzeugnisse. 3Die finanziellen Beiträge dürfen nicht höher sein als die mitgliedschaftlich begründeten Beitragsverpflichtungen.
(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann insbesondere Folgendes geregelt werden:
- 1.
- die zur Entstehung und zur Fälligkeit der finanziellen Beiträge führenden Umstände;
- 2.
- das Verfahren bei der Erhebung der finanziellen Beiträge, einschließlich erforderlicher Mitteilungspflichten hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die finanziellen Beiträge.
Text in der Fassung des Artikels 2 Geoschutzreformgesetz G. v. 11. Januar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 9 m.W.v. 16. Januar 2026
Frühere Fassungen von § 22c Weingesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 22c Weingesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22c WeinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WeinG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften, der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung und der AgrarmarktstrukturverordnungV. v. 18.06.2014 BGBl. I S. 798
Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der WeinverordnungV. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 866
Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-VerordnungV. v. 12.10.2013 BGBl. I S. 3862
Zwölfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher BestimmungenV. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 02.10.2014 BGBl. I S. 1586
Artikel 1 8. WeinGÄndG Änderung des Weingesetzes
... durch das Wort „Produktspezifikationen" ersetzt. d) In der § 22c betreffenden Zeile wird das Wort „EU-Recht" durch die Wörter „der Verordnung ... Verfahren in die Weinbergrolle eingetragen sind," eingefügt. 18. § 22c wird wie folgt geändert: a) In der Bezeichnung wird das Wort ... (EU) Nr. 251/2014 unterhalten wird, sind bei der Bundesanstalt zu stellen. (2) § 22c Absatz 2 und 5 bis 7 ist auf Anträge nach Absatz 1 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch ... gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014. (3) § 22c Absatz 3 ist auf Anträge nach Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass ... des zu schützenden aromatisierten Weinerzeugnisses abzustellen ist. (4) § 22c Absatz 4 ist auf Anträge nach Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass ...
Agrargeoschutz-Verweisanpassungsverordnung (AgrarGeoSVAV)
V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215, 350
Artikel 2 AgrarGeoSVAV Änderung des Weingesetzes
... die Wörter „Artikels 94 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt. 4. § 22c wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe ... weiterhin Anwendung finden, sind die § 2 Nummer 31, 33 und 34, § 9 Absatz 4, § 16a, § 22c sowie § 22g Absatz 2 in der bis zum 27. Juni 2024 geltenden Fassung weiter ...
Fünftes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2416
Artikel 1 5. WeinGÄndG
... h) Nach dieser Überschrift werden folgende § 22b, § 22c und § 22d betreffende Zeilen eingefügt: „§ 22b Schutz ... „§ 22b Schutz geografischer Bezeichnungen § 22c Antrag auf Schutz einer geografischen Bezeichnung nach EG-Recht § 22d Merkmale ... und Kennzeichnung". 26. Vor § 23 werden folgende §§ 22b bis 22d eingefügt: „§ 22b Schutz geografischer Bezeichnungen ... (3) § 128 Absatz 1 und 2 des Markengesetzes gilt entsprechend. § 22c Antrag auf Schutz einer geografischen Bezeichnung nach EG-Recht (1) Anträge auf ... eines zusammengesetzten Namens einer geografischen Einheit ein Antrag nach § 22c Absatz 1 gestellt werden darf." d) Absatz 4 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ... in der Weinbergsrolle geführten Lage oder eines Bereiches eine Stellungnahme nach § 22c Absatz 3 abzugeben ist." 28. Nach § 23 wird folgender § 23a ...
Geoschutzreformgesetz
G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 9
Artikel 2 AgrarGeoSchRefG Änderung des Weingesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 22c wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 22c Finanzielle Beiträge ... a) Die Angabe zu § 22c wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 22c Finanzielle Beiträge an anerkannte Erzeugervereinigungen; ... bb) Nummer 2 wird gestrichen. cc) Nummer 3 wird zu Nummer 2. 5. § 22c wird durch den folgenden § 22c ersetzt: „§ 22c Finanzielle ... cc) Nummer 3 wird zu Nummer 2. 5. § 22c wird durch den folgenden § 22c ersetzt: „§ 22c Finanzielle Beiträge an anerkannte ... Nummer 2. 5. § 22c wird durch den folgenden § 22c ersetzt: „ § 22c Finanzielle Beiträge an anerkannte Erzeugervereinigungen; Verordnungsermächtigung ... 7. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird die Angabe „ § 22c Absatz 1" durch die Angabe „Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143" ...
Gesetz zur Änderung weinrechtlicher und agrarmarktstrukturrechtlicher Vorschriften
G. v. 26.06.2017 BGBl. I S. 1942
Artikel 1 WeinRuaÄndG Änderung des Weingesetzes
... für die dort genannten Gebiete auf 200 Hektoliter/Hektar als festgesetzt." 8. § 22c wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ... Angabe nach Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorbereiten und Anträge nach § 22c Absatz 1 stellen. (3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist festzulegen, dass eine ...
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 3 BMELV-EUAnpG Änderung des Weingesetzes
... Wörter „Zollgebiet der Europäischen Union" ersetzt. 4. In § 22c werden a) in Absatz 1 und Absatz 6 die Wörter „Kommission der ...
Siebtes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2592
Artikel 1 7. WeinGÄndG Änderung des Weingesetzes
... b.A., Qualitätsperlweine b.A., Sekte b.A." ersetzt. f) In der § 22c betreffenden Zeile wird das Wort „EG-Recht" durch das Wort „EU-Recht" ... durchgeführt werden" gestrichen. 19. In der Bezeichnung des § 22c wird das Wort „EG-Recht" durch das Wort „EU-Recht" ersetzt. 20. ...
Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 866
Artikel 1 24. WeinVÄndV Änderung der Weinverordnung
... „§ 20a Vorübergehende Änderung einer Produktspezifikation (zu § 22c Absatz 9 Satz 3 des Weingesetzes ) (1) Anträge auf vorübergehende Änderung einer Produktspezifikation ... wird wie folgt gefasst: „§ 39a Geografische Bezeichnungen mit EU-Schutz (zu § 22c Absatz 8 Nummer 3 , den §§ 22d und 24 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Weingesetzes) (1) Für ...
Zehntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 74
Artikel 1 10. WeinGAndG Änderung des Weingesetzes
... diesem Abschnitt" ersetzt. 14. § 17 Absatz 4 wird aufgehoben. 15. § 22c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 6 werden die Wörter ...
Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 12.10.2013 BGBl. I S. 3862
Artikel 1 2. WeinRÄndV Änderung der Weinverordnung
... ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zuständig. Die in § 22c Absatz 1 bis 7 des Weingesetzes enthaltenen Verfahrensregelungen gelten entsprechend." ...
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