Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 22f Weingesetz vom 15.10.2014

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 8. WeinGÄndG am 15. Oktober 2014 und Änderungshistorie des WeinG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 22f a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.10.2014 geltenden Fassung
§ 22f n.F. (neue Fassung)
in der am 15.10.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.10.2014 BGBl. I S. 1586

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 22f Strengere Vorschriften zu aromatisierten Weinerzeugnissen mit geschützter geografischer Angabe


vorherige Änderung

 


Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, zur Verbesserung der Qualität der aromatisierten Weinerzeugnisse mit geschützter geografischer Angabe durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates strengere Vorschriften als die Vorschriften des Artikels 4 Absatz 1 und der Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 für die Erzeugung und Beschreibung der aromatisierten Weinerzeugnisse zu erlassen.