Änderung § 7c Weingesetz vom 01.01.2016

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§ 7c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 7c n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1207
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7c Zuständigkeiten und Verfahren


vorherige Änderung

 


(1) 1 Der Antrag auf Genehmigung einer Neuanpflanzung von Reben ist vom Erzeuger bis zum 1. März eines jeden Jahres bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu stellen. 2 Der Antragsteller hat im Antrag nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 die Angaben zu machen, die erforderlich sind, um das Erfüllen der Anforderungen des § 7a glaubhaft zu machen. 3 Macht der Antragsteller das Vorliegen von Prioritätskriterien im Sinne des § 7b geltend, hat er nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 geeignete Unterlagen zu deren Nachweis beizufügen. 4 Über den Antrag ist bis zum 31. Juli des Jahres der Antragstellung zu entscheiden. 5 Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übermittelt den für die im Antrag betroffenen Flächen zuständigen Behörden eine Kopie der Genehmigung.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Einzelheiten zu dem Verfahren nach Absatz 1 zu regeln, insbesondere hinsichtlich der im Antrag erforderlichen Angaben und der im Zusammenhang mit dem Nachweis des Vorliegens geltend gemachter Prioritätskriterien vorzulegenden Unterlagen.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann durch Rechtsverordnung zur Vermeidung unbilliger Härten bestimmen, dass es unter näher bestimmten Voraussetzungen, Antragstellern auf Antrag erlaubt wird, nach Erhalt einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1, eine Neuanpflanzung auf einer anderen Fläche des Betriebes als der, für die die jeweilige Genehmigung erteilt wurde, durchzuführen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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