Änderung § 7e Weingesetz vom 01.01.2016

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§ 7e a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 7e n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1207
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7e Vom Genehmigungssystem ausgenommene Flächen


vorherige Änderung

 


(1) Die in Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560, (ABl. L 93, S. 1) genannte Mitteilung über die Anpflanzung von Reben auf Flächen, die zu Versuchsflächen oder zur Anlegung eines Bestandes für die Erzeugung von Edelreisern bestimmt sind, ist vor der Anpflanzung der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu übermitteln.

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen, deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Gebrauch im Haushalt des Weinerzeugers bestimmt sind, den zuständigen Landesstellen mitgeteilt werden.

(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden unterrichten die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung über den Umfang der gemäß Absatz 1 angezeigten Flächen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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