Änderung § 7d Weingesetz vom 04.07.2017

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§ 7d a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2017 geltenden Fassung
§ 7d n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.06.2017 BGBl. I S. 1942

(Textabschnitt unverändert)

§ 7d Inanspruchnahme von Genehmigungen


(Text alte Fassung)

(1) Die nach § 6 Absatz 1, § 6a Absatz 1 oder § 7c Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigungen sind innerhalb der in Artikel 62 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Gültigkeitsdauer in Anspruch zu nehmen, soweit nicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 etwas anderes gilt.

(Text neue Fassung)

(1) Die nach § 6 Absatz 1, § 6a Absatz 1 oder § 7c Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigungen sind innerhalb der in Artikel 62 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Gültigkeitsdauer in Anspruch zu nehmen, soweit nicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 3 etwas anderes gilt.

(2) Die zuständigen Landesbehörden überprüfen auf der Grundlage der nach § 7c Absatz 1 Satz 5 übermittelten Bescheide, ob Anpflanzungen wie beschieden innerhalb der vorgesehenen Fristen durchgeführt werden.






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