Änderung § 53 Weingesetz vom 24.05.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 53 Weingesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 3. WeinGÄndG am 24. Mai 2007 und Änderungshistorie des WeinG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 53 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.05.2007 geltenden Fassung
§ 53 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.05.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 753
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 53 Rechtsverordnungen zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts


(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zur Durchführung von für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erlassen werden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in den von ihm auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in den von ihm auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist.

(3) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.

vorherige Änderung

(4) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die ausschließlich der Umsetzung verbindlicher technischer Vorschriften aus Richtlinien oder Entscheidungen der Organe der Europäischen Gemeinschaft dienen, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen.



(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die ausschließlich der Umsetzung verbindlicher technischer Vorschriften aus Richtlinien oder Entscheidungen der Organe der Europäischen Gemeinschaft dienen, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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