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§ 4 - Eisenbahn-Laufbahnverordnung (ELV)

V. v. 28.10.2004 BGBl. I S. 2703; zuletzt geändert durch Artikel 333 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 10.11.2004; FNA: 931-4-4 Bundeseisenbahnen
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§ 4 Laufbahnen, Ämter



(1) Die Laufbahnen beim Bundeseisenbahnvermögen für die Beamtinnen und Beamten im Geltungsbereich dieser Verordnung sind nach den Inhalten der bei der Gesellschaft auszuübenden Funktionen gestaltet. Die besonderen Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen enthalten die §§ 5 bis 12. Die Laufbahnen derselben Laufbahngruppe gelten als gleichwertig.

(2) Den Beamtinnen und Beamten stehen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung alle Ämter im Geltungsbereich und nach Maßgabe dieser Verordnung offen.

(3) Die Ämter einer Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.

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Zitierungen von § 4 ELV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ELV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ELV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 ELV Laufbahnwechsel (vom 14.02.2009)
... Beim Wechsel in eine gleichwertige Laufbahn nach § 4 Abs. 1 Satz 3 wird die Befähigung auf Grund der bisherigen Laufbahnbefähigung und ...