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§ 19 - Eisenbahn-Laufbahnverordnung (ELV)

V. v. 28.10.2004 BGBl. I S. 2703; zuletzt geändert durch Artikel 333 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 10.11.2004; FNA: 931-4-4 Bundeseisenbahnen
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§ 19 Praxisaufstieg



(1) Zum Praxisaufstieg kann zugelassen werden, wer zu Beginn der Einführung

1.
das 40. Lebensjahr vollendet und

2.
das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden in die höhere Laufbahn eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Laufbahn wahrnehmen. Die Einführungszeit dauert

1.
im mittleren Dienst ein Jahr und sechs Monate,

2.
im gehobenen Dienst zwei Jahre und

3.
im höheren Dienst zwei Jahre und sechs Monate.

Die Gesellschaft gestaltet die Einführung im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Die Einführung soll für den mittleren Dienst Lehrgänge von mindestens sechs, für den gehobenen Dienst von mindestens acht und für den höheren Dienst von mindestens zehn Wochen Dauer umfassen. Die Lehrgänge zum Aufstieg werden von geeigneten Einrichtungen durchgeführt.

(3) Soweit die Beamtin oder der Beamte nach Vollendung des 35. Lebensjahres

1.
Tätigkeiten ausübt, die nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen der höheren Laufbahn entsprechen, und

2.
dabei überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat,

kann die Einführungszeit um höchstens sechs Monate gekürzt werden.

(4) Den erfolgreichen Abschluss der Einführung stellt ein von der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Gesellschaft zu bestimmender unabhängiger Ausschuss nach einer Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest. Die oberste Dienstbehörde regelt das Feststellungsverfahren nach Anhörung der Gesellschaft. Das Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden.



 

Zitierungen von § 19 ELV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 ELV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ELV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ELV Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes und Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes
... in die Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes nach den §§ 18 und 19 oder durch Übernahme nach § ...
§ 6 ELV Laufbahn der Bundesbahninspektorinnen und Bundesbahninspektoren
... der Bundesbahnsekretärinnen und Bundesbahnsekretäre nach den §§ 18 und 19 oder durch Übernahme nach § ...
§ 7 ELV Laufbahn der technischen Bundesbahninspektorinnen und technischen Bundesbahninspektoren
... und Lokomotivführer und der Werkmeisterinnen und Werkmeister nach den §§ 18 und 19 oder durch Übernahme nach § ...
§ 8 ELV Laufbahn der Bundesbahnsekretärinnen und Bundesbahnsekretäre
... Beamten der Laufbahn der Betriebsaufseherinnen und Betriebsaufseher nach den §§ 18 und 19 oder durch Übernahme nach § ...
§ 18 ELV Aufstieg
... Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn nach § 19 dient der Leistungsmotivation und der optimalen Nutzung beruflicher Erfahrungen; er ist ohne ...