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§ 22 - Eisenbahn-Laufbahnverordnung (ELV)

V. v. 28.10.2004 BGBl. I S. 2703; zuletzt geändert durch Artikel 333 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 10.11.2004; FNA: 931-4-4 Bundeseisenbahnen
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§ 22 Fortbildung



(1) Die dienstliche Fortbildung wird durch die Gesellschaft geregelt.

(2) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen, die der Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für Tätigkeiten bei der Gesellschaft dienen. Im Übrigen sind die Beamtinnen und Beamten verpflichtet sich auch durch eigene Fortbildung über die Anforderungen bei der Gesellschaft im Rahmen ihrer Laufbahnaufgaben und -funktionen zu unterrichten, soweit dies der Anpassung der Kenntnisse und Fertigkeiten an erhöhte und veränderte Anforderungen dient.

(3) Den Beamtinnen und Beamten soll ihrer Eignung entsprechend Gelegenheit gegeben werden, an Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, die zum Ziel haben, die Befähigung für höher bewertete Tätigkeiten zu fördern. Die Beamtinnen und Beamten können hierfür von der Gesellschaft vorgeschlagen werden oder sich bewerben. Bei der Auswahl der Beamtinnen und Beamten sollen die Erfordernisse der Personalsteuerung besonders berücksichtigt werden.

(4) Beamtinnen und Beamte, die durch Fortbildung ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse nachweislich wesentlich gesteigert haben, sind von der Gesellschaft zu fördern. Vor allem ist ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre Fähigkeiten und Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung nachzuweisen.

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