Änderung § 2 Sonderzuschlagsverordnung vom 15.07.2016

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 33 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Übergangsvorschrift


(Text neue Fassung)

§ 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für Beamte und Soldaten, die am 31. Dezember 2001 einen Sonderzuschlag erhalten, gilt die Sonderzuschlagsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2002 weiter, soweit diese Regelung günstiger als die ab dem 1. Januar 2002 geltende Rechtslage ist.



 



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