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§ 8 - ReNoPat-Ausbildungsverordnung (ReNoPatAusbV)

V. v. 23.11.1987 BGBl. I S. 2392; aufgehoben durch § 12 V. v. 29.08.2014 BGBl. I S. 1490
Geltung ab 01.08.1988; FNA: 806-21-1-147 Berufliche Bildung
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§ 8 Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für den Patentanwaltsfachangestellten/die Patentanwaltsfachangestellte


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Fallbezogene Rechtsanwendung im bürgerlichen Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie im Arbeits- und Sozialrecht,

2.
fallbezogene Rechtsanwendung im gewerblichen Rechtsschutz,

3.
Mitarbeit bei der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte,

4.
Mitarbeit bei der Anmeldung gewerblicher Schutzrechte in wichtigen Auslandsstaaten,

5.
Mitarbeit bei der Anmeldung

-
eines Europäischen Patentes,

-
eines Patents nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT),

-
einer Internationalen Registrierung von Marken,

-
einer Internationalen Registrierung von Geschmacksmustern,

-
einer Gemeinschaftsmarke,

-
eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters,

6.
Mitarbeit im Erteilungs- und Eintragungsverfahren im gewerblichen Rechtsschutz,

7.
Überwachen von Fristen im gewerblichen Rechtsschutz,

8.
Mitarbeit bei der Aufrechterhaltung, Verteidigung und Umschreibung gewerblicher Schutzrechte,

9.
Mitarbeit bei Nichtigkeits-, Löschungs- und Verletzungsverfahren,

10.
Mitarbeit bei der Einlegung von Rechtsmitteln,

11.
Erstellen von Vergütungs-, Gebühren- und Kostenrechnungen.


Text in der Fassung des Artikels 101 FGG-Reformgesetz (FGG-RG) G. v. 17. Dezember 2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 m.W.v. 1. September 2009

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Frühere Fassungen von § 8 ReNoPatAusbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 101 FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 8 ReNoPatAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ReNoPatAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ReNoPatAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 ReNoPatAusbV Ausbildungsrahmenpläne
... in den §§ 4 bis 8 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach den in der Anlage enthaltenen Anleitungen zur ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 101 FGG-RG Änderung der ReNoPat-Ausbildungsverordnung
... durch das Wort „Notarkostenrechnungen" ersetzt. 3. Dem § 8 Nr. 5 werden folgende Spiegelstriche angefügt: „- einer ...


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