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Änderung § 14 ReNoPatAusbV vom 01.09.2009

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§ 14 ReNoPatAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 14 ReNoPatAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 101 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Schriftliche Prüfung


(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus 5 Prüfungsfächern. Der Prüfling soll praxisbezogene Fälle und Aufgaben aus seinem Ausbildungsberuf lösen und dabei zeigen, daß er Regelungen anwenden und rechtliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge verstehen und beurteilen kann. Die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in fachbezogener Informationsverarbeitung soll er nachweisen.

(2) Für alle 4 Ausbildungsberufe sind Prüfungsfächer

1. Recht, Wirtschafts- und Sozialkunde;

das Prüfungsfach umfaßt insbesondere bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeits- und Sozialrecht, Grundlagen des Verfassungsrechts, des Wirtschaftens und der Wirtschaftspolitik, Geld und Zahlungsverkehr, Kredit;

2. Rechnungswesen;

das Prüfungsfach umfaßt insbesondere berufsbezogenes Rechnen und Buchführung;

3. Fachbezogene Informationsverarbeitung;

das Prüfungsfach Fachbezogene Informationsverarbeitung umfaßt

a) in Textbearbeitung in 60 Minuten Formulieren und Gestalten eines fachkundlichen Textes nach Vorgaben mit Hilfe automatisierter Textverarbeitung,

b) in Textverarbeitung in 30 Minuten Erfassen und Gestalten eines fachkundlichen Textes mit Hilfe automatisierter Textverarbeitung.

(3) Für den Ausbildungsberuf Rechtsanwaltsfachangestellter/ Rechtsanwaltsfachangestellte sind weitere Prüfungsfächer

1. Zivilprozeßrecht;

das Prüfungsfach umfaßt insbesondere Ablauf des Zivilprozesses, Mahnverfahren, Zwangsvollstreckung;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. Rechtsanwaltsgebührenrecht;

(Text neue Fassung)

2. Rechtsanwaltsvergütungsrecht;

das Prüfungsfach umfaßt insbesondere Erstellen von Vergütungsrechnungen und das Kostenfestsetzungsverfahren.

(4) Für den Ausbildungsberuf Notarfachangestellter/Notarfachangestellte sind weitere Prüfungsfächer

1. Freiwillige Gerichtsbarkeit;

das Prüfungsfach umfaßt insbesondere Grundbuch-, Register- und Beurkundungsrecht einschließlich des zugehörigen materiellen Rechts;

2. Gebührenrecht;

das Prüfungsfach umfaßt insbesondere Erstellen von Kostenrechnungen und Kosteneinziehung.

(5) Für den Ausbildungsberuf Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte sind weitere Prüfungsfächer

1. Zivilprozeßrecht und Freiwillige Gerichtsbarkeit;

das Prüfungsfach umfaßt insbesondere Ablauf des Zivilverfahrens, Mahnverfahren, Zwangsvollstreckung; Grundbuch-, Register- und Beurkundungsrecht einschließlich des zugehörigen materiellen Rechts;

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Gebühren- und Kostenrecht;



2. Rechtsanwaltsvergütungs- und Notarkostenrecht;

das Prüfungsfach umfaßt insbesondere Erstellen von Vergütungs- und Kostenrechnungen, das Kostenfestsetzungsverfahren und Kosteneinziehung.

(6) Für den Ausbildungsberuf Patentanwaltsfachangestellter/ Patentanwaltsfachangestellte sind weitere Prüfungsfächer

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Nationaler gewerblicher Rechtsschutz, Gebührenrecht;



1. Nationaler gewerblicher Rechtsschutz, Kostenrecht/Vergütungsrecht;

das Prüfungsfach umfaßt insbesondere das Verfahren bei Anmeldung, Aufrechterhaltung, Vernichtung und Verletzung gewerblicher Schutzrechte im Inland sowie die Erstellung von Vergütungsrechnungen und Berechnung amtlicher Gebühren;

vorherige Änderung

2. Internationaler gewerblicher Rechtsschutz, Gebührenrecht;



2. Internationaler gewerblicher Rechtsschutz, Kostenrecht/Vergütungsrecht;

das Prüfungsfach umfaßt insbesondere das Verfahren bei Anmeldung und Aufrechterhaltung gewerblicher Schutzrechte im Ausland und gemäß internationaler Abkommen sowie die Erstellung von Vergütungsrechnungen und Berechnung amtlicher Gebühren.

(7) Für das Prüfungsfach Rechnungswesen beträgt die Prüfungsdauer 60 Minuten, für die übrigen Prüfungsfächer jeweils 90 Minuten; sie kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.