Änderung § 18 ReNoPatAusbV vom 01.09.2009

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§ 18 ReNoPatAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 18 ReNoPatAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 101 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text alte Fassung)

Diese Verordnung tritt am 1. August 1988 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung zum Rechtsanwaltsgehilfen, zum Notargehilfen und zum Patentanwaltsgehilfen vom 24. August 1971 (BGBl. I S. 1394) außer Kraft. § 17 bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

Diese Verordnung tritt am 1. August 1988 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung zum Rechtsanwaltsgehilfen, zum Notargehilfen und zum Patentanwaltsgehilfen vom 24. August 1971 (BGBl. I S. 1394) außer Kraft.




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