§ 2a Aufbewahrung von Kontrollunterlagen
Der Unternehmer bewahrt die ihm oder seinen Fahrern von den zuständigen Personen überlassenen Niederschriften, Ergebnisprotokolle und andere Unterlagen über bei ihm auf dem Gelände vorgenommene beziehungsweise bei seinen Fahrern auf der Straße vorgenommene Kontrollen ein Jahr lang auf. Die Unterlagen sind den zuständigen Personen auf Verlangen vorzulegen. Nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht sind die Unterlagen bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu vernichten.
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interne Verweise§ 21 FPersV Ordnungswidrigkeiten (vom 18.08.2017) ... 6 Satz 1 Daten nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 8a. entgegen § 2a Satz 1 oder Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder nicht oder nicht ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher, güterkraftverkehrsrechtlicher und zulassungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1395
Artikel 1 FahrPersRuaÄndV ... bb) Nummer 8a wird wie folgt gefasst: „8a. entgegen § 2a Satz 1 oder Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt ...
Zweite Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.01.2008 BGBl. I S. 54
Artikel 1 2. FPersRÄndV Änderung der Fahrpersonalverordnung ... Verschlüsselungsverfahren anzuwenden." 2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Aufbewahrung von Kontrollunterlagen Der ... 2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Aufbewahrung von Kontrollunterlagen Der Unternehmer bewahrt die ihm oder seinen ... der neuen Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt: „8a. entgegen § 2a Unterlagen nicht oder nicht ein Jahr aufbewahrt oder nicht zur Verfügung stellt,". ...
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