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Änderung § 7 FPersV vom 31.01.2008

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§ 7 FPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.01.2008 geltenden Fassung
§ 7 FPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.01.2008 BGBl. I S. 54
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Werkstattkarte


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Werkstattkarte wird nur erteilt, wenn der Antragsteller als Unternehmer oder die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufene Person sowie die verantwortliche Fachkraft (Installateur) fachlich geeignet sind.

(Text neue Fassung)

(1) Die Werkstattkarte wird nur erteilt, wenn der Antragsteller als Unternehmer oder die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen sowie die verantwortliche Fachkraft (Installateur) fachlich geeignet sind.

(2) Der Antragsteller hat folgende Angaben zu machen und durch Unterlagen nachzuweisen:

1. Name, Anschrift und Sitz der Werkstatt, des Herstellers von Kontrollgeräten oder des Fahrzeugherstellers,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt der nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Person,

3. Gewerbeanmeldung,

4.
Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt sowie die aktuelle Wohnsitzanschrift der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird,

5. eine aktuelle
Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt nach § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

6. Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei
der Behörde,

7. einen Schulungsnachweis der
verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird, entsprechend der Richtlinie für die Durchführung von Schulungen der verantwortlichen Fachkräfte, die Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte nach § 57b Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchführen,

8. schriftliche, von der verantwortlichen Fachkraft handschriftlich zu bestätigende Erklärung über das
mit der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird, bestehende Arbeitsverhältnis oder eine Kopie des Arbeitsvertrages.



2. Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt des Unternehmers oder der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen,

3. Geburts- und Familienname, Vorname, Tag und Ort der Geburt, aktuelle Wohnanschrift und Muttersprache der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird,

4.
Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt nach § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

5. Schulung
der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird, entsprechend der Richtlinie für die Durchführung von Schulungen der verantwortlichen Fachkräfte, die Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte nach § 57b Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchführen, sowie

6. bestehendes Arbeitsverhältnis
mit der verantwortlichen Fachkraft, für die die Werkstattkarte beantragt wird.

(3) (entfällt)

(4) Die zuständige Behörde oder Stelle stellt durch Abruf beim zentralen Kontrollgerätkartenregister sicher, dass die verantwortliche Fachkraft nur eine Werkstattkarte pro Arbeitsverhältnis erhält.

vorherige Änderung

(5) Die Werkstattkarte wird dem Unternehmen gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt. Sie ist Eigentum des Unternehmens. Die zur Benutzung der Werkstattkarte erforderliche persönliche Identifikationsnummer wird der verantwortlichen Fachkraft an ihre Privatanschrift übersandt.

(6) Die Gültigkeitsdauer der Werkstattkarte beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit dem Datum der Personalisierung. § 5 Abs. 5 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.



(5) 1 Die Werkstattkarte wird dem Unternehmen gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt. 2 Sie ist Eigentum des Unternehmens. 3 Die zur Benutzung der Werkstattkarte erforderliche persönliche Identifikationsnummer wird der verantwortlichen Fachkraft an ihre Privatanschrift übersandt.

(6) 1 Die Gültigkeitsdauer der Werkstattkarte beträgt ein Jahr. 2 Sie beginnt mit dem Datum der Personalisierung. 3 § 5 Abs. 5 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)