Änderung § 20 FPersV vom 31.01.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 20 FPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.01.2008 geltenden Fassung
§ 20 FPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.01.2008 BGBl. I S. 54
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage


(Text alte Fassung)

(1) Fahrer, die die in Artikel 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder Kapitel III Artikel 11 des Anhangs zum AETR sowie dieser Verordnung vorgeschriebenen Schaublätter oder Aufzeichnungen nicht vorlegen können, weil sie an diesen Tagen kein Fahrzeug oder nur solche Fahrzeuge gelenkt haben, für deren Führen eine Nachweispflicht nicht besteht, haben dem zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen für die Tage der laufenden Woche eine Bescheinigung des Unternehmers oder einen anderen geeigneten Nachweis vorzulegen. Der Unternehmer hat den betroffenen Fahrern eine solche Bescheinigung vor Fahrtantritt unter Angabe von Gründen auszustellen und auszuhändigen. Die Bescheinigung ist vom Unternehmer oder einer von ihm beauftragten Person zu unterzeichnen.

(2) In den Fällen, in denen eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt werden konnte, weil die berücksichtigungsfreien Tage unterwegs angefallen sind, hat der Unternehmer auf Verlangen der Kontrollbehörde nachträglich eine Bescheinigung auszustellen oder vorzulegen.

(3) Artikel 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) Fahrer, die die in Artikel 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder Kapitel III Artikel 11 des Anhangs zum AETR oder dieser Verordnung vorgeschriebenen Nachweise nicht oder nicht vollständig vorlegen können, weil sie an einem oder mehreren der vorausgegangenen 28 Kalendertage

1. ein Fahrzeug
gelenkt haben, für deren Führen eine Nachweispflicht nicht besteht,

2. erkrankt waren,

3. sich im Urlaub befanden oder

4. aus anderen Gründen kein Fahrzeug gelenkt haben,

haben bei einer Kontrolle den
zuständigen Personen auf Verlangen eine entsprechende Bescheinigung des Unternehmers vorzulegen. Diese Bescheinigung darf nicht handschriftlich ausgefüllt sein. Der Unternehmer hat den betroffenen Fahrern die Bescheinigung vor Fahrtantritt unter Angabe der Gründe für das Fehlen von Arbeitszeitnachweisen auszustellen und auszuhändigen. Die Bescheinigung ist vom Unternehmer oder einer von ihm beauftragten Person, die nicht der Fahrer selbst sein darf, und vom Fahrer zu unterzeichnen. Nach Ablauf der Mitführungspflicht hat der Fahrer die Bescheinigung unverzüglich im Unternehmen abzugeben.

(2) In den Fällen, in denen eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt werden konnte, weil die berücksichtigungsfreien Tage unterwegs angefallen sind, hat der Unternehmer auf Verlangen der zuständigen Kontrollbehörde oder -stelle nachträglich eine Bescheinigung auszustellen oder vorzulegen.

(3) Der Unternehmer hat die Bescheinigungen ab dem Zeitpunkt der Rückgabe durch den Fahrer ein Jahr außerhalb des Fahrzeugs aufzubewahren und den Fahrern auf Verlangen eine Kopie auszuhändigen. Nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht sind die Bescheinigungen bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu vernichten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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