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Änderung § 26 FPersV vom 08.11.2006

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§ 26 FPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 26 FPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 472 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 26


(Text alte Fassung)

Kontrollgerätkarten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung von den zuständigen Behörden oder Stellen in einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen geregelten Verfahren erteilt worden sind, gelten als wirksam erteilt im Sinne der §§ 4, 5, 7 und 9 dieser Verordnung.

(Text neue Fassung)

Kontrollgerätkarten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung von den zuständigen Behörden oder Stellen in einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung geregelten Verfahren erteilt worden sind, gelten als wirksam erteilt im Sinne der §§ 4, 5, 7 und 9 dieser Verordnung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)