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Änderung § 26 FPersV vom 08.09.2015

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§ 26 FPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 26 FPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 475 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

(Textabschnitt unverändert)

§ 26


(Text alte Fassung)

Kontrollgerätkarten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung von den zuständigen Behörden oder Stellen in einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung geregelten Verfahren erteilt worden sind, gelten als wirksam erteilt im Sinne der §§ 4, 5, 7 und 9 dieser Verordnung.

(Text neue Fassung)

Kontrollgerätkarten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung von den zuständigen Behörden oder Stellen in einem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur geregelten Verfahren erteilt worden sind, gelten als wirksam erteilt im Sinne der §§ 4, 5, 7 und 9 dieser Verordnung.