Kulturgut im Sinne dieses Abschnitts sind alle Gegenstände, die nach dem
Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung durch Eintragung in das "Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes" oder in das "Verzeichnis national wertvoller Archive" geschützt sind oder für die ein Eintragungsverfahren eingeleitet und die Einleitung des Verfahrens öffentlich bekanntgemacht worden ist.