Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 1 - Kulturgüterrückgabegesetz (KultGüRückG)

Artikel 1 G. v. 15.10.1998 BGBl. I S. 3162; aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 2 G. v. 18.05.2007 BGBl. I S. 757, 2547 i.V.m. B. v. 28.03.2008 BGBl. II 2008 S. 235
Geltung ab 22.10.1998; FNA: 224-15 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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§ 1 Geschützte Gegenstände



Kulturgut im Sinne dieses Abschnitts sind alle Gegenstände, die nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung durch Eintragung in das "Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes" oder in das "Verzeichnis national wertvoller Archive" geschützt sind oder für die ein Eintragungsverfahren eingeleitet und die Einleitung des Verfahrens öffentlich bekanntgemacht worden ist.



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