(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen richten die Bescheinigungen nach §
14 Abs. 3 sowie die Informationen nach §
14 Abs. 4 Satz 2 und §
16 Satz 1 an die zuständige Verwaltung. Anstelle des Kehrbuchs führt sie vergleichbare Aufzeichnungen.
(3) Die zuständige Verwaltung erstellt landesweite Übersichten über die Ergebnisse der Messungen nach den §§
14 und
15 und teilt sie den für den Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbehörden oder den nach Landesrecht zuständigen Behörden und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit innerhalb der Zeiträume gemäß §
16 Satz 2 und 3 mit.