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§ 17a - Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)

neugefasst durch B. v. 14.03.1997 BGBl. I S. 490; aufgehoben durch § 28 V. v. 26.01.2010 BGBl. I S. 38
Geltung ab 01.10.1988; FNA: 2129-8-1-2 Umweltschutz
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§ 17a Überwachung von Öl- und Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis 20 Megawatt



(1) Der Betreiber einer Einzelfeuerungsanlage für den Einsatz von flüssigen Brennstoffen nach § 3 Abs. 1 Nr. 9 mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt hat abweichend von den §§ 12 bis 17 diese vor Inbetriebnahme mit Messeinrichtungen auszurüsten, die die Abgastrübung, zum Beispiel über die optische Transmission im Abgas fortlaufend messen und registrieren. Die Messeinrichtung muss die Einhaltung der Rußzahl 1 sicher erkennen lassen.

(2) Der Betreiber einer nach Inkrafttreten dieser Verordnung errichteten Einzelfeuerungsanlage nach Absatz 1 hat durch eine von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde für Kalibrierungen bekannt gegebene Stelle den ordnungsgemäßen Einbau der Messeinrichtungen nach Absatz 1 bescheinigen zu lassen sowie die Messeinrichtungen vor Inbetriebnahme kalibrieren und jeweils spätestens nach Ablauf eines Jahres auf Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Der Betreiber hat die Kalibrierung spätestens drei Jahre nach der letzten Kalibrierung wiederholen zu lassen. Der Betreiber hat die Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau, die Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit der zuständigen Behörde jeweils innerhalb von drei Monaten nach Durchführung vorzulegen.

(3) Über die Auswertung der kontinuierlichen Messungen der Abgastrübung hat der Betreiber einen Messbericht zu erstellen oder erstellen zu lassen und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der zuständigen Behörde vorzulegen. Der Betreiber muss die Aufzeichnungen fünf Jahre aufbewahren.

(4) Der Betreiber einer nach Inkrafttreten dieser Verordnung errichteten Einzelfeuerungsanlage hat abweichend von den §§ 12 bis 17 die Einhaltung der Anforderungen nach § 11a für Kohlenmonoxid und Stickstoffoxide frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme von einer nach § 26 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle prüfen zu lassen. Der Betreiber hat die Prüfung nach Satz 1 nach einer wesentlichen Änderung und im Übrigen im Abstand von drei Jahren wiederholen zu lassen.

(4a) Es sind drei Einzelmessungen erforderlich. Diese sind, sofern technisch möglich, bei unterschiedlichen Laststufen (Schwach-, Mittel- und Volllast) durchzuführen. Das Ergebnis einer jeden Einzelmessung ist als Halbstundenmittelwert anzugeben.

(5) Der Betreiber einer nach Inkrafttreten dieser Verordnung errichteten Einzelfeuerungsanlage hat über die Einzelmessungen nach Absatz 4 einen Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Messung vorzulegen. Der Messbericht muss Angaben über die Messplanung, das Ergebnis, die verwendeten Messverfahren und die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind, enthalten. Der Betreiber muss die Berichte fünf Jahre ab der Vorlage bei der Behörde aufbewahren.

(6) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten, wenn kein Ergebnis einer Einzelmessung den jeweiligen Emissionsgrenzwert nach § 11a überschreitet.



 

Zitierungen von § 17a 1. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17a 1. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 1. BImSchV Anwendungsbereich
... nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen. (2) Die §§ 4 bis 18 gelten nicht für 1. Feuerungsanlagen, die nach dem Stand der ...
§ 22 1. BImSchV Ordnungswidrigkeiten
... nicht rechtzeitig durchführen läßt, 7. entgegen § 17a Abs. 1 eine Einzelfeuerungsanlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausrüstet,  ... nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausrüstet, 8. entgegen § 17a Abs. 2 Satz 1 eine Messeinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig kalibrieren oder nicht oder nicht ... nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt, 9. entgegen § 17a Abs. 2 Satz 2 die Kalibrierung nicht oder nicht rechtzeitig wiederholen lässt,  ... nicht oder nicht rechtzeitig wiederholen lässt, 10. entgegen § 17a Abs. 2 Satz 3 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 11.  ... Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 11. entgegen § 17a Abs. 4 die Einhaltung der Anforderungen nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt oder ... nicht oder nicht rechtzeitig wiederholen lässt, 12. entgegen § 17a Abs. 5 Satz 1 oder 3 einen Messbericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht ...