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§ 10 - ZES-Verordnung (ZESV)

V. v. 18.07.2002 BGBl. I S. 2663; zuletzt geändert durch Artikel 51 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 24.07.2002; FNA: 2121-61-1 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 10 Durchführung von Sitzungen



(1) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich. Die stellvertretenden Mitglieder sollen an den Sitzungen teilnehmen.

(2) Das vorsitzende Mitglied eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen; es ist für die Ordnung verantwortlich.

(3) Zu Beginn der Sitzung wird über die Tagesordnung entschieden. Auf Beschluss von zwei Dritteln der Mitglieder oder stimmberechtigten stellvertretenden Mitglieder kann die Tagesordnung ergänzt werden.

(4) Stimmberechtigt sind die Mitglieder, im Fall ihrer Verhinderung die sie vertretenden stellvertretenden Mitglieder.

(5) Die Sitzungsteilnehmer haben über den Inhalt der Sitzung Verschwiegenheit zu wahren.

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Zitierungen von § 10 ZESV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 ZESV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZESV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ZESV Vorsitz und Stellvertretung
... Mitglieder oder die stimmberechtigten stellvertretenden Mitglieder (§ 10 Abs. 4) wählen aus dem Kreis der Mitglieder eine Person für den Vorsitz (vorsitzendes ...