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§ 12 - ZES-Verordnung (ZESV)

V. v. 18.07.2002 BGBl. I S. 2663; zuletzt geändert durch Artikel 51 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 24.07.2002; FNA: 2121-61-1 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 12 Sitzungsprotokoll



(1) 1Die Geschäftsstelle fertigt über jede Sitzung ein Sitzungsprotokoll, das Ort und Zeit der Sitzung, die Beratungsgegenstände, deren Ergebnisse und ihre Begründung sowie die Stimmenverhältnisse ausweist. 2Minderheitsvoten werden protokolliert. 3Dem Sitzungsprotokoll ist eine Anwesenheitsliste beizufügen.

(2) 1Zur Erleichterung der Erstellung des Sitzungsprotokolls kann die Geschäftsstelle den Sitzungsverlauf auf Tonträger aufzeichnen. 2Unmittelbar nach Genehmigung des Sitzungsprotokolls durch die Kommission sind die Aufzeichnungen zu löschen.

(3) Das Sitzungsprotokoll ist vom vorsitzenden Mitglied der Kommission und von einer beauftragten Person der Geschäftsstelle zu unterzeichnen, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt.

(4) 1Die Geschäftsstelle übersendet das Sitzungsprotokoll an die Mitglieder, die stellvertretenden Mitglieder und die zuständige Behörde. 2Das Sitzungsprotokoll ist vertraulich zu behandeln.





 

Frühere Fassungen von § 12 ZESV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 51 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 ZESV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 ZESV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZESV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 51 SchriftVG Änderung der ZES-Verordnung
... die Wörter „oder elektronische" eingefügt. 2. In § 12 Absatz 3 werden vor dem Punkt am Ende ein Komma und die Wörter „wobei die elektronische ...