§ 15 Geschäftsordnung
Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit, das seine Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung trifft.
Frühere Fassungen von § 15 ZESV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 6 ZESV Berichterstatter (vom 05.04.2017) ... benannt. Das Nähere regelt die Kommission in ihrer Geschäftsordnung ( § 15 ). (2) Die Berichterstatter nehmen eine Prüfung und Bewertung nach § ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenNeunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 356 9. ZustAnpV ZES-Verordnung ... In § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 4 Abs. 3 und §§ 14 und 15 Satz 2 der ZES-Verordnung vom 18. Juli 2002 (BGBl. I S. 2663), die durch Artikel 261 der ...
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