§ 14 ZESV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 14 ZESV n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 356 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Tätigkeitsbericht und Unterrichtung der Öffentlichkeit | |
(Text alte Fassung) Die Kommission erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung veröffentlicht wird. | (Text neue Fassung) Die Kommission erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der vom Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht wird. |