§ 26 (aufgehoben)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 19 GasNEV Besondere Regeln für Fernleitungsnetze (vom 09.09.2010) ... Regulierungsbehörde durchzuführenden Vergleichsverfahrens nach Maßgabe des § 26. Bis zur erstmaligen Bildung der Netzentgelte nach Satz 1 haben die Netzbetreiber die bis ... entsprechende Anwendung. (3) Ergibt der von der Regulierungsbehörde nach § 26 durchgeführte Vergleich, dass die Netzentgelte die Entgelte anderer strukturell ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/26_GasNEV.htm