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Änderung § 26 GasNEV vom 31.12.2019

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§ 26 GasNEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2019 geltenden Fassung
§ 26 GasNEV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2935

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26 Vergleich der Fernleitungsnetzbetreiber


(Text neue Fassung)

§ 26 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für den Vergleich der Fernleitungsnetzbetreiber, die die Entgelte nach § 19 bilden, sind abweichend von den §§ 21 bis 25 nur § 21 Abs. 1 und 3, § 22 Nr. 1 und 2, § 23 Abs. 4 Nr. 2 bis 4 sowie § 25 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 2 anzuwenden.

(2) 1 Der Vergleich der Fernleitungsnetzbetreiber, die ihre Entgelte nach § 19 bilden, soll von der Regulierungsbehörde jährlich durchgeführt werden. 2 Die Regulierungsbehörde kann in ihrem Vergleich Netzbetreiber in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union heranziehen.



 

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