§ 20a GasNEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung | § 20a GasNEV n.F. (neue Fassung) in der am 12.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 693 |
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(Text alte Fassung) § 20a (neu) | (Text neue Fassung)§ 20a |
Transportkunden von Biogas erhalten vom Netzbetreiber, in dessen Netz sie unmittelbar Biogas einspeisen, ein pauschales Entgelt in Höhe von 0,007 Euro je Kilowattstunde eingespeisten Biogases für vermiedene Netzkosten. Dies gilt unabhängig von der Netzebene, in die eingespeist wird. Die Höhe des pauschalierten Entgelts wird im Zuge des Monitorings nach § 41g der Gasnetzzugangsverordnung überprüft. |