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Änderung § 20b GasNEV vom 12.04.2008

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§ 20b GasNEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.04.2008 geltenden Fassung
§ 20b GasNEV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 693
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 20b


vorherige Änderung

 


Die Kosten

- für den effizienten Netzanschluss sowie für die Wartung und den Betrieb gemäß § 41c Abs. 1, die Maßnahmen gemäß § 41c Abs. 8 sowie die Maßnahmen gemäß § 41d Abs. 2 der Gasnetzzugangsverordnung,

- für den erweiterten Bilanzausgleich gemäß § 41e der Gasnetzzugangsverordnung abzüglich der vom Bilanzkreisverantwortlichen gemäß § 41e Abs. 8 der Gasnetzzugangsverordnung zu zahlenden Pauschale,

- gemäß § 41f Abs. 2 und 3 der Gasnetzzugangsverordnung,

- für die vom Netzbetreiber gemäß § 20a an den Transportkunden von Biogas zu zahlenden Entgelte für vermiedene Netzkosten

werden auf alle Netze innerhalb des Marktgebiets umgelegt, in dem das Netz liegt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)