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Änderung § 17 GasNEV vom 31.12.2019

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§ 17 GasNEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2019 geltenden Fassung
§ 17 GasNEV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2935

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Änderungen der Netzentgelte


(Text neue Fassung)

§ 17 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ist ein Antrag nach § 23a Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes gestellt worden, hat der betreffende Betreiber von Gasversorgungsnetzen dies unverzüglich auf seiner Internetseite bekannt zu geben.



 

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