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Änderung § 25 GasNEV vom 31.12.2019

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§ 25 GasNEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2019 geltenden Fassung
§ 25 GasNEV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 23.12.2019 BGBl. I S. 2935

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25 Mitteilungspflichten gegenüber der Regulierungsbehörde


(Text neue Fassung)

§ 25 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Zur Durchführung der Vergleichsverfahren sind Betreiber von Gasversorgungsnetzen verpflichtet, der Regulierungsbehörde auf Verlangen

1. die nach § 4 Abs. 4 und § 12 dokumentierten Schlüssel mitzuteilen,

2. die für die Beurteilung eines angemessenen Verhältnisses von Gemeinkosten zu Einzelkosten des Netzes nach § 24 erforderlichen Auskünfte zur Verfügung zu stellen,

3. den Bericht nach § 28 vorzulegen und

4. in dem Bericht nach § 28 dokumentierte Informationen mitzuteilen.

2 Die Regulierungsbehörde kann weitere Auskünfte verlangen, soweit dies zur Durchführung des Vergleichsverfahrens erforderlich ist.

(2) Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte und deren Änderungen der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.