(1) Die Prüfung gliedert sich in die Handlungsbereiche
- 1.
- Übersetzung,
- 2.
- Korrespondenz,
- 3.
- Mündliche Kommunikation.
(2) Den Handlungsbereichen liegen folgende Kommunikationssituationen zugrunde:
- 1.
- Allgemeine Unternehmenskommunikation,
- 2.
- Anfragen zu Produkten und Dienstleistungen sowie zu Unternehmen ausarbeiten und beantworten,
- 3.
- Angebote einschließlich Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bearbeiten,
- 4.
- Aufträge einschließlich Transport und Versicherung bearbeiten,
- 5.
- Zahlung und Inkasso vor- und nachbereiten,
- 6.
- Störungen geschäftlicher Transaktionen klären,
- 7.
- Absatzmärkte erschließen und pflegen.
Die Kommunikationssituationen sind auf der Grundlage kaufmännischer und interkultureller Qualifikationen zu bewältigen.
(3) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich nach Maßgabe von §
4 durchzuführen.
(4) Die Prüfung im Handlungsbereich "Mündliche Kommunikation" ist erst nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung in den Handlungsbereichen "Übersetzung" und "Korrespondenz" durchzuführen.
§ 9 FremdSprPrV Wiederholung der Prüfung ... Eine schriftliche Prüfung in den Handlungsbereichen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2, die nicht bestanden ist, kann insgesamt zweimal wiederholt werden. Eine ... wiederholt werden. Eine mündliche Prüfung im Handlungsbereich gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. (2) Besteht ein ...