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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FremdSprPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FremdSprPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 FremdSprPrV Ziel der Prüfung
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 3 FremdSprPrV Gliederung der Prüfung
... (3) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich nach Maßgabe von § 4 durchzuführen. (4) Die Prüfung im Handlungsbereich Mündliche ...
§ 5 FremdSprPrV Prüfung in zwei Fremdsprachen
... In diesem Fall ist der Prüfungsteilnehmer in den Handlungsbereichen gemäß § 4 Abs. 1 und 3 in einem Qualifikationsschwerpunkt seiner Wahl in der ersten Fremdsprache und in dem ... in der zweiten Fremdsprache zu prüfen. Im Handlungsbereich gemäß § 4 Abs. 2 sind alle Qualifikationsschwerpunkte in beiden Fremdsprachen zu prüfen. ...
§ 7 FremdSprPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
... in einzelnen Handlungsbereichen und Qualifikationsschwerpunkten gemäß § 4 ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag freizustellen, wenn er vor einer zuständigen ...
§ 8 FremdSprPrV Bestehen der Prüfung
... wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Qualifikationsschwerpunkten gemäß § 4 wenigstens ausreichende Leistungen erzielt hat. (2) Über das Bestehen der ...
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