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§ 17a - Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV)

neugefasst durch B. v. 31.01.2003 BGBl. I S. 143; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2408
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 13-6-1 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 17a Vorbereitungsdienst, Lehrende


§ 17a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre. Er vermittelt durch eine fachpraktische Ausbildungsphase und den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement (Public Administration - Police Management)" an der Deutschen Hochschule der Polizei die für die Laufbahn erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten.

(2) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen fachlichen, berufspraktischen und pädagogischen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit hierfür geeignet ist. Lehraufgaben können bestellte hauptamtlich Lehrende sowie Lehrbeauftragte wahrnehmen. Der Nachweis der fachlichen und berufspraktischen Eignung gilt als erbracht, wenn sich die oder der Lehrende in einer mindestens vierjährigen für die Lehraufgabe förderlichen beruflichen Tätigkeit bewährt hat. Der Nachweis der pädagogischen Eignung kann durch erfolgreiche Teilnahme an einer hochschuldidaktischen Fortbildungsveranstaltung sowie einer anknüpfenden Lehrprobe erbracht werden. Weitergehende Vorschriften über die Berufung von Lehrenden an Hochschulen bleiben unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung V. v. 4. Juni 2009 BGBl. I S. 1237 m.W.v. 1. Oktober 2007

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Frühere Fassungen von § 17a BPolLV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2007 (17.06.2009)Artikel 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
vom 04.06.2009 BGBl. I S. 1237

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 17a BPolLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17a BPolLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPolLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
V. v. 04.06.2009 BGBl. I S. 1237
Artikel 1 15. BPolLVÄndV
... wird nach der Angabe zu § 17 folgende Angabe eingefügt: „§ 17a Vorbereitungsdienst, Lehrende § 17b Ausbildung, Prüfungen, Wiederholung von ... 6. § 17 Absatz 4 wird aufgehoben. 7. Nach § 17 werden folgende §§ 17a und 17b eingefügt: „§ 17a Vorbereitungsdienst, Lehrende  ... Nach § 17 werden folgende §§ 17a und 17b eingefügt: „§ 17a Vorbereitungsdienst, Lehrende (1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei ...


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