(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre. Er vermittelt durch eine fachpraktische Ausbildungsphase und den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement (Public Administration - Police Management)" an der Deutschen Hochschule der Polizei die für die Laufbahn erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten.
(2) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen fachlichen, berufspraktischen und pädagogischen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit hierfür geeignet ist. Lehraufgaben können bestellte hauptamtlich Lehrende sowie Lehrbeauftragte wahrnehmen. Der Nachweis der fachlichen und berufspraktischen Eignung gilt als erbracht, wenn sich die oder der Lehrende in einer mindestens vierjährigen für die Lehraufgabe förderlichen beruflichen Tätigkeit bewährt hat. Der Nachweis der pädagogischen Eignung kann durch erfolgreiche Teilnahme an einer hochschuldidaktischen Fortbildungsveranstaltung sowie einer anknüpfenden Lehrprobe erbracht werden. Weitergehende Vorschriften über die Berufung von Lehrenden an Hochschulen bleiben unberührt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 04.06.2009 BGBl. I S. 1237
Artikel 1 15. BPolLVÄndV ... wird nach der Angabe zu § 17 folgende Angabe eingefügt: „§ 17a Vorbereitungsdienst, Lehrende § 17b Ausbildung, Prüfungen, Wiederholung von ... 6. § 17 Absatz 4 wird aufgehoben. 7. Nach § 17 werden folgende §§ 17a und 17b eingefügt: „§ 17a Vorbereitungsdienst, Lehrende ... Nach § 17 werden folgende §§ 17a und 17b eingefügt: „§ 17a Vorbereitungsdienst, Lehrende (1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei ...