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§ 5 - Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV)

neugefasst durch B. v. 31.01.2003 BGBl. I S. 143; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2408
Geltung ab 01.07.1976; FNA: 13-6-1 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 5 Eignungsauswahlverfahren



(1) Jede Bewerberin und jeder Bewerber nimmt vor der Einstellung an einem Eignungsauswahlverfahren teil.

(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die aus dem kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst oder aus dem Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag übernommen werden sollen, können einem Eignungsauswahlverfahren unterzogen werden.

(3) Das Auswahlverfahren dient der Feststellung der geistigen, gesundheitlichen und körperlichen Eignung und soll einen Eindruck von der Gesamtpersönlichkeit der Bewerberin, des Bewerbers, der Polizeivollzugsbeamtin oder des Polizeivollzugsbeamten vermitteln.



 

Zitierungen von § 5 BPolLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BPolLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPolLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 BPolLV Zugang zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung (vom 28.11.2008)
... zur höheren Laufbahn zugelassen werden, wenn sie an dem Eignungsauswahlverfahren nach § 5 Abs. 1 und 3 erfolgreich teilgenommen haben. (2) Die ausgewählten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung
V. v. 20.11.2008 BGBl. I S. 2224
Artikel 1 14. BPolLVÄndV
... zur höheren Laufbahn zugelassen werden, wenn sie an dem Eignungsauswahlverfahren nach § 5 Abs. 1 und 3 erfolgreich teilgenommen haben. (2) Die ausgewählten ...